Erbrecht: Gestaltungsmöglichkeiten bei Personengesellschaften

Im Einzelfall kann die Nachfolge auch an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft sein, so beispielsweise bei der Partnerschaftsgesellschaft (PartG).

Nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist die Vererbung des Anteils nur an solche Dritte möglich, die selbst taugliche Partner gemäß Paragaf eins Absatz eins und zwei des PartGG sind, also Angehörige der freien Berufe.

Will die Gesellschaft Einfluss auf die Verfügungen von Todes wegen über die Anteile ihrer Gesellschafter nehmen, muss sie dies gesellschaftsvertraglich ebenfalls festschreiben.

3. Auflösung der Gesellschaft im Todesfall

Selbstverständlich kann auch eine Auflösung der Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters vereinbart werden. Dies kann jedoch nicht mittels erbrechtlicher Verfügung, sondern ausschließlich durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag erreicht werden.

4. Gestaltungen in der GmbH & Co. KG

Für die GmbH & Co. KG bieten sich – je nach gewünschter Regelungsintensität – nachfolgende Gestaltungsvorschläge an.

Paragraf 177 des Handelsgesetzbuchs sieht vor, dass die Kommanditgesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung beim Tod eines Kommanditisten mit dem/den Erben fortgesetzt wird.

Beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) kommt es darauf an, ob noch ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist oder nicht.

Ist kein persönlich haftender Gesellschafter mehr vorhanden wird die KG nur dann zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), wenn die verbliebenen Gesellschafter die Gesellschaft werbend fortführen.

Um die Rechtsform der KG zu erhalten, bedarf es des Wechsels eines Kommanditisten in die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters oder der Aufnahme eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters und eines Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschafter.

Über eine qualifizierte Nachfolgeklausel können die Anzahl und die persönlichen Voraussetzungen des nachfolgenden Erben geregelt werden.

Hier bieten sich folgende Möglichkeiten an:

  • Einfache Nachfolgeklausel
  • Enge qualifizierte Nachfolgeklausel
  • Weite qualifizierte Nachfolgeklausel
  • Qualifizierte Nachfolgeklausel bei Stämmen
  • Fortsetzungsklausel
  • Eintrittsklausel

Autor Jörg Streichert, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, bietet Interessierten weitergehende, ausführliche Informationen zu den Themenkreisen “Unternehmensnachfolge, Unternehmensübergabe“ und “Vermögensplanung“.

Fotos: Jörg Streichert, Shutterstock

 

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