BaFin veröffentlicht überarbeitete MaComp

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Die Finanzaufsicht BaFin hat ihr Schreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) teilweise neu gefasst und ergänzt. Es geht unter anderem um Details zur Zielmarktbestimmung, Zuwendungen und die Qualifikation von Mitarbeitern.

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihr Schreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) teilweise neu gefasst und ergänzt. Es geht unter anderem um Details zur Zielmarktbestimmung, Zuwendungen und die Qualifikation von Mitarbeitern.

Nach der gestern veröffentlichten geänderten Fassung müssen Beschwerdeverfahren künftig nicht mehr nur für Privat-, sondern für alle Kunden eingerichtet werden. Zudem wird unter anderem die Kommunikation zwischen „Konzepteur“ und Vertrieb im Rahmen der Zielmarktbestimmung neu geregelt.

Demnach sollen die Vertriebsunternehmen die auszutauschenden Informationen künftig bei Bedarf mitgestalten können. Zudem muss der Vertrieb dem Konzepteur bestimmte Informationen nicht mehr „regelmäßig“, sondern nur noch auf Anfrage oder im Einzelfall bei besonderer Bedeutung oder Dringlichkeit proaktiv übermitteln.

Bezug auf deutsche Vorschriften

Bezüglich der „Zuwendungen“ (zum Beispiel Provisionen) nimmt die MaComp in Zusammenhang mit Staffelprovisionen nun Bezug auf das deutsche WpHG und die entsprechende Durchführungsverordnung WpDVerOV und nicht mehr auf die europäische Verordnung zur MiFID-Richtlinie.

Zudem enthält die neue Fassung zusätzlich eine Passage zur notwenigen Qualifikation von Mitarbeitern, die keine Anlageberater, Vertriebsmitarbeiter, Finanzportfolioverwalter oder Vertriebsbeauftragte sind und damit nicht den besonderen Anforderungen dieser Berufsgruppen unterliegen.

Sofern diese Mitarbeiter an der Konzeption und Durchführung der Geeignetheitsprüfung beteiligt sind, müssen nun auch sie über die “erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse (einschließlich der rechtlichen Anforderungen) und Erfahrungen verfügen, die in Abhängigkeit von ihren konkreten Rollen im Prozess der Geeignetheitsprüfung erforderlich sind”.

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