Jetzt beruflich nach China? Was der Arbeitgeber darf

Grundsätzlich sieht das arbeitgeberseitige Direktionsrecht vor, dass Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers auch Dienstreisen durchführen müssen. Viele Führungskräfte stellen sich aktuell die Frage, ob sie einer Weisung ihres Unternehmens nachkommen müssen, nach China und insbesondere nach Wuhan oder in die Provinz Hubei reisen zu müssen.

Das Auswärtige Amt rät lediglich von Reisen nach China ab, warnt aber ausdrücklich vor Reisen in die Provinz Hubei.

„Den Antritt einer Dienstreise, die pauschal nach China und nicht in die vom Coronavirus derzeit betroffenen Regionen geht, wird eine Führungskraft nicht verweigern können“, erklärt Nils Schmidt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vorstand beim Berufsverband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte.

„Das Auswärtige Amt rät zwar lediglich von Reisen nach China ab, warnt aber derzeit ausdrücklich vor Reisen in die Provinz Hubei. In einem solchen Fall, in dem die Infektionswahrscheinlichkeit mit einem stark ansteckenden Virus überaus wahrscheinlich ist, muss der Arbeitgeber seiner Pflicht nachkommen, die Mitarbeiter keiner (Gesundheits-)Gefahr auszusetzen. Die Ablehnung einer angeordneten Dienstreise in dieses Gebiet wird daher nur schwerlich arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen“, so Schmidt.

Reisewarnung kein genereller Indikator

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei aber kein genereller Indikator, dass man eine Dienstreise kategorisch ablehnen könne: „Wie so oft muss man hier den Einzelfall betrachten. Da ist nicht nur die Frage, wohin gereist werden soll, sondern auch wer. Ist der Mitarbeiter gesund oder vielleicht chronisch krank? Was ist vor Ort zu tun? Das potenzielle Risiko ist nicht für jeden gleich.“ (kb)

Foto: Picture Alliance 

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