Beim Immobilienkauf fällt Grunderwerbsteuer an, die grundsätzlich beide Vertragsparteien betrifft. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist festgelegt, wer die Steuer trägt oder wie sie aufgeteilt wird. Diese Vereinbarungen spielen auch im Verhältnis zum Finanzamt eine Rolle.
Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse unter Bezug auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hin. Demnach kann das Finanzamt zwar festlegen, welche Vertragspartei es zur Zahlung heranzieht. In der rechtlichen Bewertung können jedoch auch vertragliche Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer relevant sein.
Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien vereinbart, die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen. Diese Regelung wurde im Kaufvertrag festgehalten. Das zuständige Finanzamt forderte dennoch den Käufer zur Zahlung des gesamten Betrags auf.
Gericht befasst sich mit Steuerzuordnung
Gegen den Steuerbescheid legten die Beteiligten Einspruch ein, der Fall wurde gerichtlich geprüft. Nach Darstellung von Wüstenrot stellte der Bundesfinanzhof klar, dass das Finanzamt bei seiner Entscheidung nicht völlig losgelöst von vertraglichen Vereinbarungen agiert.
Demnach kann es zwar eine der Parteien zur Zahlung heranziehen. Inwieweit dabei von im Kaufvertrag getroffenen Regelungen abgewichen werden kann, ist jedoch begründungsbedürftig. Im konkreten Fall wurde die Abweichung durch das Finanzamt offenbar nicht näher erläutert. Dies war ein zentraler Punkt der gerichtlichen Auseinandersetzung.
Relevanz für die Vertragsgestaltung
Das Urteil (Az. II R 19/22) unterstreicht nach Einschätzung von Wüstenrot die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen zur Verteilung der Grunderwerbsteuer. Für Käufer, Verkäufer und ihre Berater kann es daher entscheidend sein, entsprechende Vereinbarungen eindeutig im Kaufvertrag zu formulieren.















