Ein Brand mit einem Schaden von rund 140.000 Euro beschäftigt die Gerichte und wirft eine zentrale Haftungsfrage auf: Müssen E-Bike-Nutzer nach einem Sturz zwingend eine technische Überprüfung veranlassen, um sich vor möglichen Folgeschäden abzusichern?
Ausgangspunkt war ein Vorfall im März 2023, bei dem ein Carport sowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Ursache war ein im Carport abgestelltes E-Bike. Zwei Monate zuvor war der Sohn der Mieterin mit dem Rad bei Glatteis gestürzt. Sichtbare Schäden am E-Bike oder am Lithium-Ionen-Akku gab es nicht.
Der Wohngebäudeversicherer des Eigentümers regulierte den Schaden zunächst, nahm anschließend jedoch die Haftpflichtversicherung der Mieterin in Regress. Der Vorwurf: Nach dem Sturz hätte der Akku vorsorglich durch eine Fachwerkstatt überprüft oder das E-Bike zumindest nicht im Carport abgestellt werden dürfen.
Gericht sieht keine Pflicht zur Überprüfung
Bereits das Landgericht Oldenburg wies die Klage ab und verneinte ein fahrlässiges Verhalten der Mieterin. Zwar enthielten die Herstellerhinweise den allgemeinen Hinweis, dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden sollten und in seltenen Fällen in Brand geraten können. Eine konkrete Aufforderung zur Überprüfung nach einem Sturz ließ sich daraus jedoch nicht ableiten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (12. März 2026 – 9 U 8/26) bestätigte diese Einschätzung im Berufungsverfahren. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts reiche nicht aus, um eine Pflicht zur Vorsorge in jedem denkbaren Fall zu begründen. Die Verkehrssicherungspflicht verlange keine Absicherung gegen sämtliche theoretischen Risiken.
Zudem sei ein Brand nach Herstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Verbraucher dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass Produkte des täglichen Gebrauchs – wie E-Bikes mit Lithium-Ionen-Akkus – sicher verwendet werden können.
Keine verschärften Anforderungen an Verbraucher
Eine gesetzliche Wartungspflicht für E-Bikes bestehe nicht. Auch die Sicherheitshinweise des Herstellers hätten im konkreten Fall keine regelmäßige fachliche Kontrolle des Akkus empfohlen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass E-Bikes im normalen Gebrauch ohnehin regelmäßig Erschütterungen ausgesetzt sind.
Der konkrete Sturz ändere nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bewertung. Das E-Bike sei äußerlich unbeschädigt geblieben, zudem seien in den folgenden zwei Monaten keine Auffälligkeiten aufgetreten. Die Mieterin habe daher nicht damit rechnen müssen, dass vom Akku eine Brandgefahr ausgeht. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nahm der klagende Versicherer seine Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig.















