Digitaler Nachlass: Der letzte Wille zu Facebook, Cloud und Co.

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Soziale Netzwerke, E-Mail- oder Cloud-Dienste: Kaum jemand kommt noch ohne Online-Accounts aus. Doch was passiert mit den Konten nach dem Tod oder im Falle einer schweren Krankheit? Nur 13 Prozent der Internetnutzer haben laut einer Bitkom-Umfrage ihren digitalen Nachlass vollständig geregelt, 18 Prozent immerhin teilweise. Wie Nutzer dabei vorgehen sollten und was zu beachten ist

Was bedeutet digitaler Nachlass?

Shoppen, chatten oder Online-Banking: Für die meisten Aktivitäten in der digitalen Welt müssen Nutzer einen Account anlegen. Mit jedem neuen Profil wächst die gespeicherte Datenmenge: Kontaktdaten, Fotos, Videos, Online-Bezahlkonten, Posts, E-Mails und vieles mehr. All das gehört zum digitalen Nachlass – auch digitales Erbe genannt. „Auch bei längerer Inaktivität werden die meisten Konten nicht automatisch gelöscht“, so Nicole Nebelung. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig Gedanken darüber zu machen, was nach dem Tod damit passieren soll. Ist das digitale Erbe nicht geregelt, stellt das Hinterbliebene vor eine große Herausforderung: Welche Konten gibt es überhaupt und kommen beispielsweise durch eventuell laufende Abonnements Kosten auf die Hinterbliebenen zu? „Das kann eine aufwendige Recherche sein. Sich um den digitalen Nachlass zu kümmern, entlastet daher vor allem die Angehörigen“, so Nebelung.

Rechtzeitig einen Überblick verschaffen

Vielen Nutzern fehlt der Überblick über ihre Online-Aktivitäten. „Um die Übersicht nicht zu verlieren, empfiehlt es sich, eine Liste mit allen aktiven Konten inklusive Zugangsdaten und Passwörtern zu erstellen und diese immer auf dem aktuellen Stand zu halten“, so Nebelung. Diese Liste können Nutzer beispielsweise auf einem verschlüsselten USB-Stick speichern oder einen Ausdruck an einem sicheren Ort aufbewahren. Anmeldedaten lassen sich auch gut in einem Passwortmanager sichern. Die Digitalexpertin rät zudem, Accounts, die Nutzer schon längere Zeit nicht mehr verwendet haben, regelmäßig zu löschen.

Vorsorgevollmacht oder Testament

„In einer Vorsorgevollmacht können Erblasser eine Vertrauensperson damit beauftragen, den digitalen Nachlass in ihrem Sinne zu regeln. Neben Datum und Unterschrift sollte die Vollmacht über den Hinweis verfügen, dass sie über den Tod hinaus gilt“, erläutert Michaela Rassat. Ein solches Dokument bestimmt ansonsten, welche Angelegenheiten der Bevollmächtigte im Falle einer schweren Krankheit und einer damit verbundenen Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers regeln darf. Eine Vollmacht muss nicht zwangsweise notariell beurkundet sein. Aber: Die Vollmacht allein ist für den Bevollmächtigten nur zusammen mit der Liste aller Online-Accounts und Passwörter von Nutzen.

Befindet diese sich auf einem verschlüsselten USB-Stick, sollte der Bevollmächtigte das Passwort kennen. Erblasser können Vollmacht und Liste an den Bevollmächtigten aushändigen oder an einer gut zugänglichen Stelle zu Hause aufbewahren. Wichtig: Es handelt sich hierbei um ein Dokument, welches einer anderen Person ganz erhebliche Machtbefugnisse über die eigenen Angelegenheiten gibt. Erben haben allerdings die Möglichkeit, eine Vollmacht nach dem Erbfall zu widerrufen – zum Beispiel wenn die Familie zerstritten ist und sich nicht einigen kann, was mit dem digitalen Nachlass passieren soll. Wie bei Haus, Schmuck und Co. können Erblasser das digitale Erbe auch im Testament regeln. Hier können sie im Einzelnen festlegen, was mit welchen Accounts und Daten passieren soll – oder beispielsweise auch die Vernichtung bestimmter Geräte oder Datenträger bestimmen.

Wem gehören die Daten ohne Nachlassregelung?

Der digitale Nachlass ist nur unzureichend gesetzlich geregelt, weshalb sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.7.2018 (Az. III ZR 183/17) damit beschäftigen musste. „Der BGH entschied, dass auch Nutzungsverträge für Social-Media-Accounts vererbbar sind und Hinterbliebene Zugriff auf bestehende Konten erhalten dürfen“, so die Juristin von ERGO. In einem weiteren Beschluss vom 27.8.2020 machte der BGH noch klar, dass es zudem nicht ausreichend ist, den Hinterbliebenen beispielsweise einen USB-Stick mit den Daten des Accounts zu überlassen. „Laut Gericht müssen sich Erben in dem Account so bewegen dürfen, wie es der Nutzer zuvor konnte“, weiß Rassat. Ausgenommen ist aber die aktive Nutzung des Kontos, also beispielsweise das Posten von Statusmeldungen oder Bildern.

Autorinnen: Nicole Nebelung ist Digitalexpertin bei ERGO. Michaela Rassat ist Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

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