Unfall­versicherungs­schutz greift auch auf Abwegen

Wählt ein Arbeitnehmer nicht den direkten Weg zur Arbeit sondern nimmt eine andere Route, greift der Unfall­versicherungs­schutz trotzdem. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem aktuellen Urteil.

Dem LSG Hessen zufolge kommt es auf das Fahrtziel, den Arbeitsplatz, an und weniger auf den gewählten Weg.

In dem vorliegenden Streitfall war ein Mann nicht auf direktem Weg zu seiner Arbeit gefahren, sondern wählte eine andere Strecke. Er verunglückte und erlitt schwerste Verletzungen.

„Unversicherter Weg“

Die Berufsgenossenschaft wollte das Unglück nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da sich der Arbeitnehmer nicht auf dem Weg zur Arbeit, sondern auf einem unversicherten Weg befunden habe.

Der Verunglückte begründete dies damit, dass er aufgrund eines Staus eine andere Strecke genommen und sich daraufhin verfahren habe.

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Das Hessische Landes­sozial­gericht (LSG) gab dem Fahrer Recht. Biege der Versicherte vom direkten Weg falsch ab, so sei dies unproblematisch, solange er am Fahrziel festhalte und den Weg zur oder von der Arbeit durch den Abweg nur unwesentlich verlängere. (nl)

Foto: Shutterstock

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