LV-Widerruf – auch bei bereits gekündigten Verträgen möglich

Auch Versicherungsnehmer bereits gekündigter Lebensversicherungsverträge können noch den Widerruf ihrer Verträge erklären um damit über den Rückkaufswert hinaus Zahlungen aus ihrer Lebensversicherung verlangen zu können.

Gastbeitrag von Jens Reichow, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft

Grundsätzlich können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch Versicherungsnehmer bereits gekündigter Lebensversicherungen noch den Widerruf dieser Verträge erklären.

Viele Versicherungsnehmer haben gerade in den letzten Jahren, welche geprägt waren durch sinkende Beteiligungen an Bewertungsreserven und Überschüssen, für die Kündigung ihrer Lebensversicherungsverträge entschieden.

Fraglich ist, ob auch diese Versicherungsnehmer noch nachträglich den Widerruf ihrer bereits gekündigten Lebensversicherungsverträge erklären können und daher noch über den Rückkaufswert hinaus Zahlungen ihrer Lebensversicherung verlangen können.

Widerruf  auch nach Kündigung möglich

Grundsätzlich können nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 07. Mai 2014 (Az.: IV ZR 76/11 – Rn.36) auch Versicherungsnehmer bereits gekündigter Lebensversicherungen noch den Widerruf dieser Verträge erklären. Das Widerrufsrecht ist jedenfalls nicht grundsätzlich infolge der Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

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Lediglich in Ausnahmefällen kann das Widerrufsrecht bereits verwirkt sein. Eine Verwirkung kann allerdings nur dann angenommen werden, wenn seit der Geltendmachung des Widerrufsrechts längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und der Versicherer aufgrund sonstiger Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment). An Letzterem fehlt es meist jedoch.

Durch die bloße Prämienzahlung selbst hat der Versicherungsnehmer nämlich einen entsprechenden Vertrauenstatbestand (Umstandsmoment) nicht geschaffen.

Auch Versicherungsnehmer bereits gekündigter Lebensversicherungsverträge sollten daher prüfen lassen, ob gegebenenfalls noch ein Widerrufsrecht besteht, welches auch noch Jahre nach Abschluss und Kündigung des Lebensversicherungsvertrages ausgeübt werden kann.

Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Foto: Shutterstock

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