Haftungsfalle BU-Umdeckungsgeschäft

Rate der Vermittler, den Versicherungsanbieter zu wechseln, müsse er alle Daten ermitteln, die einen Vergleich der Beitragsbelastung des Kunden nach dem Alt- und Neutarif ermöglichen. Ferner müsse er diese Daten auswerten und den Kunden in die Lage versetzen, einzuschätzen, inwieweit Differenzen mit Blick auf Erweiterungen oder Verringerungen des Versicherungsschutzes angemessen sind.

Biete der Vermittler ein Produkt zum Nettobeitrag an und erwecke er dadurch den unzutreffenden Anschein, der Kunde erhielte im Beitragspunkt günstigere Konditionen als bei seinem bestehenden Vertrag mit kürzerer Laufzeit, liege darin eine Pflichtverletzung. Pflichtwidrig handele ein Vermittler insbesondere, wenn er den Nettobeitrag des angebotenen mit dem Bruttobeitrag der laufenden Versicherung vergleiche.

Dies gelte jedenfalls, wenn die ihm vom Kunden überlassene Police eindeutig erkennen lasse, dass es sich bei dem dort angegebenen Beitrag um einen Bruttobeitrag handelt, der sich um Überschussanteile reduziert. Ebenfalls liege eine Pflichtverletzung vor, wenn der Vermittler den Kunden nicht darauf hinweise, dass er mit der Kündigung der bestehenden Versicherung bis zu einer festen Vertragszusage des neuen Versicherers warten müsse.

Absicherung der Berufsunfähigkeit hat existenzielle Bedeutung

In diesem Zusammenhang stellte der Senat fest, dass der Absicherung eines Berufsunfähigkeitsrisikos existenzielle Bedeutung für den Kunden zukommt. Rege der Vermittler die Umdeckung an, müsse er dem Kunden davon abraten, den bisherigen Vertrag zu kündigen und darauf hinweisen, dass die Kündigung mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann. Die bestehende Versicherung darf nach Ansicht des Senats erst gekündigt werden, wenn gewährleistet ist, dass die angestrebte Neuversicherung zu den gewünschten Konditionen auch tatsächlich zustande kommt.

Ein Vermittler dürfe eine sofortige Kündigung der bestehenden Versicherung nicht schon deshalb als unproblematisch ansehen, weil der Gesundheitszustand des Kunden von Beginn an thematisiert worden sei, um zu klären, ob eine Umdeckung auch erfolgversprechend sein könne. Es fehle an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für die Umdeckung, so lange der neue Versicherer nicht die Risikoprüfung abgeschlossen habe und der konkrete Inhalt des neuen Versicherungsvertrages fest stehe.

Grundsätzlich habe zwar der Kunde Schaden und Kausalität der Pflichtverletzung zu beweisen. Allerdings kämen ihm dabei die Grundsätze der Vermutung eines aufklärungs- und beratungsrichtigen Verhaltens zugute. Dass sich der Kunde im Rahmen einer Umdeckungsberatung mit Blick auf den mit dem Neuvertrag verbundenen Vorteil einer längeren Vertragsdauer unter Abwägung aller Vor- und Nachteile möglicherweise auch anders hätte entscheiden können, schließe nicht aus, dass die Pflichtverletzung für den Schaden kausal sein kann.

Seite drei: Vorteil bei der Schadensberechnung muss berücksichtigt werden

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