BUZ-Verweisungsberuf: Fiktive Fortscheibung des Ursprungsgehalts zulässig

Nimmt der Bezieher einer BUZ-Rente Jahre nach dem Versicherungsfall eine neue Tätigkeit auf, dann muss bei einer konkreten Verweisung das über den Zeitraum fortgeschriebene Ursprungsgehalt berücksichtigt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.

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Bei einer Einkommenseinbusse von 27,58 Prozent ist eine Verweisung nicht rechtens, so das OLG.

In dem vorliegenden Streitfall verklagte der Bezieher einer BUZ-Rente seinen Versicherer.

Zahlung der BUZ-Rente eingestellt

Der Versicherungsnehmer, der vor seiner Berufsunfähigkeit 2002 als Gas- und Wasserinstallateur tätig gewesen war, arbeitet – nach einer Umschulung – seit 2015 als Technischer Zeichner.

Die Versicherungsgesellschaft stellte die Zahlung der BUZ-Rente ein, da sie den Beruf als Technischer Zeichner als Verweisungsberuf bewertete. Sie begründet diesen Schritt damit, dass der Versicherungsnehmer dem Arbeitsmarkt in seinem Ursprungsberuf nicht mehr zur Verfügung stehe. Deshalb könne er auch nicht mehr von tariflichen Lohnsteigerungen profitieren.

Nachdem der Versicherungsnehmer in der Vorinstanz gescheitert war, hatte seine Klage vor dem OLG Oldenburg erfolg.

„Ursprungsverdienst fiktiv fortgeschrieben“

In seinem Urteil (Az.: 5 U 84/16) vom 7. Dezember 2016 begründet es seine Entscheidung damit, dass bei der Prüfung einer konkreten Verweisung der „Ursprungsverdienst jedenfalls dann zu Vergleichszwecken auf den Vergleichszeitpunkt fiktiv fortgeschrieben werden müsse, wenn die Einkünfte aus dem Vergleichsberuf einen erheblich späteren Zeitraum betreffen.“

Zwischen dem Versicherungsfall und der neu aufgenommenen Tätigkeit als Technischer Zeichner lägen 13 Jahre. Es liege auf der Hand, dass das in gesunden Tagen verdiente Gehalt nicht „ohne jede Fortschreibung mit dem Gehalt aus der Tätigkeit als Technischer Zeichner verglichen werden kann“.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) sei auf den vorgesehenen Tariflohn für Gas- und Wasserinstallateure abzustellen, der 2015 – bei Aufnahme der neuen Tätigkeit – gezahlt worden wäre.

Nehme man diesen Vergleich vor dann ergebe sich eine Einkommenseinbusse von 27,58 Prozent. Aus diesem Grund sei der Verweis nicht rechtens. (nl)

Foto: Shutterstock

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