Maklerwebsite: Verstoß gegen Impressumspflicht keine Bagatelle

Ein Versicherungsmakler klagte gegen einen Mitbewerber, da dieser unvollständige Impressumsangaben auf seiner Website mache. Nachdem die Vorinstanz lediglich einen „Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze“ diagnostizierte, landete der Fall vor dem Oberlandesgericht.

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Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen auf seiner Website die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ und „Registernummer: HR 0000“ ist dies ein Verstoß gegen die Impressumspflichten.

In dem Streitfall klagte ein Versicherungsmakler gegen einen Konkurrenten auf Unterlassung bestimmter Impressumsangaben auf dessen Website.

Landgericht: „Marginaler Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze“

Insbesondere habe der beklagte Makler in seinem Impressum folgende Angaben gemacht:

Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000

Nachdem der Kläger vor dem Landgericht Darmstadt gescheitert war, da dieses den Fall als „marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze“ bewertete, wandte er sich an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt.

Klage hat Erfolg

In seinem Urteil vom 14. März 2017 (Az.: 6 U 44/16) gab das OLG dem Kläger recht. Die Angaben „000“ seien mehrdeutig.

Daraus, dass der Beklagte Registernummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer und Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit „Nullen“ gekennzeichnet habe, gehe für den Website-Besucher nicht hervor, dass der Vermittler über diese Registrierungen und Nummern nicht verfüge. Ist dies der Fall, hätten Angaben zu unterbleiben.

Macht ein nicht in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen auf seiner Website die Angaben „Registergericht: Amtsgericht 000“ und „Registernummer: HR 0000“ ist dies ein Verstoß gegen die Impressumspflichten nach Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG). Dies gilt auch für vergleichbare Angaben zu Aufsichtsbehörde und Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikations-nummern, so das OLG zusammenfassend in seiner Urteilsbegründung. (nl)

Foto: Shutterstock


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