Kfz-Schadenregulierung: Vorsicht bei Verjährung

In seinem Urteil vom 25. April 2017 (Az.: VI ZR 386/16) gibt der BGH dem Kfz-Haftpflichtversicherer recht. In diesem Fall gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen habe.

Keine Hemmung der Verjährung

Auch sei es in dieser Zeit zu keiner Hemmung der Verjährung gekommen. Eine Hemmung ende demnach „zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht“ – also mit Schreiben des Versicherers vom 22. September 2011.

Inhaltlich bedeute dies, dass der Versicherer in diesem Schreiben „bestimmte Positionen anerkennt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden“.

Somit könne mit dem von dem Kläger im Februar 2015 eingereichten Mahnbescheid die Verjährung nicht mehr gehemmt werden, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. (nl)

Foto: Shutterstock

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