Maklers Betreuungspflicht umfasst Hilfestellung im Leistungsfall

Bei der unfallbedingten Berufsunfähigkeit sind im Schadensfall die Ausschlussfristen unbedingt zu wahren, sonst droht der Verlust der Versicherungsleistung. Haftet der Makler, wenn er versäumt hat, den Kunden über die Fristen zur Abwicklung eines Schadensfalls im Unfallrisikogeschäft zu informieren?

Gastbeitrag von Jürgen Evers, Evers Rechtsanwälte für Vertriebsrecht

Jürgen Evers: „Eine zu beratende Person muss darauf vertrauen können, dass der Makler die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet.“

Im Streitfall nahm die Versicherungsnehmerin die von ihr betraute Versicherungsmaklerin auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war der Ansicht, die Maklerin hätte Sie unabhängig von der Versicherung auf die bestehende Frist von 18 Monaten zur Anzeige der Invalidität hinweisen müssen.

Im April 2012 hatte der als versicherte Person angegebene Ehemann der Versicherungsnehmerin einen schweren Verkehrsunfall, der in der Folge auch beim Versicherer angezeigt wurde. Im Juni 2012 faxte die Maklerin die Entlassungspapiere der Klinik an den Versicherer.

Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos

Mit einem Schreiben datiert auf den darauffolgenden Tag, wies dieser die Versicherungsnehmerin darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistung bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.

Im November 2014 lehnte der Versicherer die Versicherungsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden.

Die auf Schadensersatz wegen entgangener Versicherungsleistung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hatte eine Schadensersatzpflicht des Maklers verneint. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Seite zwei: Begründung des Zivilsenats

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