VersVermV: Was ändert sich noch für Versicherungsmakler?

Am Mittwoch wurde die Verordnung zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (VersVermV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat somit am 20.12.2018 in Kraft. Was sich nun ändert, erklärt Rechtsanwalt Norman Wirth. Teil 2.

Norman Wirth: „Vermittler haben nun eine Aufbewahrungspflicht für Nachweise der eigenen Weiterbildung.“

Weiterbildung (Paragraf Sieben VersVermV)

Seit Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes und damit auch der Änderungen in der Gewerbeordnung am 23.02.2018 besteht die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden pro Jahr – auch für Mitarbeiter/-innen in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung.

Eine Reduzierung der Stundenanzahl für 2018, wie ursprünglich im Gespräch war, gibt es nicht. Ein Übertrag von Stunden in ein Folgejahr, wie dies früher bei den Punkten der freiwilligen „gut beraten“-Initiative möglich war, ist nicht vorgesehen.

Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht sind ebenfalls nicht vorgesehen, wobei es in Härtefällen Ermessensentscheidungen der IHKen geben kann.

Pragmatische Betrachtung notwendig

Details zum Inhalt, Anforderungen an Anbieter der Weiterbildungsmaßnahmen und den Nachweis für die Weiterbildung sind nun erst in der VersVermV geregelt.

Wegen dieser erheblichen Verzögerung und Nähe zum Jahresende kann davon ausgegangen werden, dass seitens der Vermittleraufsicht das Jahr 2018, zumindest was die strengen Formalien der VersVermV betrifft, eine „pragmatische“ Betrachtung erfolgt.

Seite zwei: Formen der Weiterbildung

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