Privat-Haftpflichtversicherung: Wenn Halloween-Streiche aus dem Ruder laufen 

Kinder ab sieben Jahren deliktfähig

Sind Kinder sieben Jahre oder älter, gehen Gerichte davon aus, dass sie verstehen, welche Konsequenzen ihre Taten haben. Sie gelten damit als deliktfähig. Je älter ein Kind ist, desto mehr Einsichtsfähigkeit wird von ihm erwartet.

„Wenn ein neunjähriges Kind mit seinem Haustürschlüssel ein Auto zerkratzt, sollte es sehr wohl einschätzen können, welche Konsequenzen sein Handeln hat. Für den Schaden aufkommen müssen dann letztlich die Eltern“, erläutert der VGH-Experte.

Aufsichtspflicht verletzt?

Böller in Briefkästen stecken, Häuser mit Eiern bewerfen oder Autos zerkratzen: Wenn Kinder bei ihren Streichen zu weit gehen, sollten ihre Eltern eine Privat-Haftpflichtversicherung haben. Wenn ältere Kinder Halloween-Streiche spielen, die über einen harmlosen Spaß hinausgehen, steht allerdings noch eine weitere Frage im Raum: Haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt?

Generell gilt: Eltern müssen ihre Kinder so beaufsichtigen, dass ihnen selbst oder anderen kein Schaden zugefügt wird. Doch Eltern können und müssen ihren Nachwuchs nicht rund um die Uhr überwachen.

Wenn Eltern ihren Nachwuchs an Halloween allein losschicken, ist entscheidend, ob sie den Nachwuchs ausdrücklich darauf hingewiesen haben, welche Art von Streichen sie spielen dürfen und welche nicht. „Wer seine Kinder nicht aufklärt und auch nicht prüft, welche Streichutensilien sie dabeihaben, hat seine Aufsichtspflicht verletzt“, warnt Halbach.

Privat-Haftpflichtversicherung ein Muss

Kommt es dann zu einer Anzeige wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, müssen Eltern für den angerichteten Schaden ihrer Kinder aufkommen. Aus diesem Grund ist eine Privat-Haftpflichtversicherung unerlässlich, denn sie kommt bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf. Ausgenommen sind dabei allerdings Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden.

„Wer Kinder hat, die jünger als sieben Jahre alt sind und sich verpflichtet fühlt, für die Schäden seines Nachwuchses aufzukommen, kann auch deliktunfähige Personen in seinen Vertrag einschließen“, weiß VGH-Fachmann Halbach. „Das kann hilfreich sein, wenn der Geschädigte zum Beispiel ein Freund oder ein Nachbar ist.“

Das sollten Eltern an Halloween beachten:

  • Den Nachwuchs aufklären, welche Streiche als harmlos gelten und welche verboten sind – und damit eine Anzeige nach sich ziehen können.
  • Kinder darauf hinweisen, nicht bei üblen Streichen mitzumachen, auch wenn sie von ihren Freunden dazu aufgefordert werden.
  • Vorher überprüfen, welche Streichutensilien die Kinder mit auf ihre Halloween-Tour nehmen.
  • Wenn möglich, die Kinder bei ihrer Halloween-Tour begleiten. (dr)

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