OLG Köln erteilt angeblicher Aufklärungspflicht eine Absage

Nachdem das Landgericht (LG) München I mit der Entscheidung zur Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Haftungsgefahren aus den Paragrafen 30,31 GmbH-Gesetz (GmbHG) vom 19. Dezember 2014 (Az.: 3 O 7105/14) für Aufruhr gesorgt hat, darf nun auf Seiten der Vermittler dank des Oberlandesgerichts (OLG) Köln wieder vorsichtig aufgeatmet werden.

Gastbeitrag von Stefanie Mann, Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater

Nach dem BGH-Urteil vom 27. Oktober 2009 muss ein Anlageberater aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Gefahreintritts den Anleger an einem geschlossenen Immobilienfonds nicht auf das Risiko des Totalverlusts der Einlage hinweisen.

Mit Urteil vom 5. März 2015 (Az. 24 U 159/14) hat das OLG Köln als bislang erste Berufungsinstanz dieser Rechtsprechung eine klare Absage erteilt.

Das LG München I hatte mit der Entscheidung eine neue Aufklärungspflicht für Anlageberater statuiert und diese zur Aufklärung über eine Außenhaftung der Anleger einer Publikums-GmbH & Co. KG nach den Vorschriften der Paragrafen 30f GmbHG analog verpflichtet.

OLG Köln widerspricht

Danach schuldet ein Anleger auch dann die Rückgewähr erhaltener Ausschüttungen, wenn diese – im Gegensatz zur Haftung nach Paragraf 171 Handelsgesetzbuch (HGB) – aus tatsächlich erzielten Gewinnen resultieren, die Ausschüttung aber zu einer Unterkapitalisierung der Komplementär-GmbH führen und keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter existiert.

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Das OLG Köln sieht dies zu recht anders und begründet wie folgt: Nicht nur, dass es dem durchschnittlichen Anleger schwer fallen dürfte, diese Haftungsgefahr von der ihm Bekannten nach Paragraf 171 HGB zu unterscheiden, so handelt es sich bei der Haftung nach GmbHG um einen äußerst unwahrscheinlichen Fall.

Risiko „mehr als fernliegend“

Das OLG Köln hat dieses Risiko zutreffend als „mehr als fernliegend“ bezeichnet und dabei nochmals ausdrücklich den bestehenden Grundsatz hingewiesen, dass nur über die Risiken aufzuklären ist, „mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen“.

Seite zwei: Ausschüttung muss auf Gewinnen basieren

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