AIFM-Ausnahmen: Besser Bafin-Bestätigung beantragen

Auch das Fondshaus Neitzel & Cie. geht aufgrund des Auslegungsschreibens davon aus, dass sein Solarfonds Solarenergie Deutschland 3 nicht unter das KAGB fällt. Dies teilte das Unternehmen Ende letzten Jahres in einem Prospektnachtrag mit.

Auf Anfrage von Cash. erklärte das Emissionshaus, man habe durch eine deutschlandweit tätige Fachanwaltskanzlei für Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob der Solarfonds unter das KAGB fällt, nicht aber durch die Bafin. Man gehe davon aus, sich hierdurch ausreichend abgesichert zu haben.

Bei Fehleinschätzung drohen strafrechtliche Konsequenzen

Ohne Risiko ist auch diese Methode nicht. Zwar können Emissionshäuser grundsätzlich Rechtsanwälte mit der Prüfung der KAGB-Pflichtigkeit ihrer Fonds beauftragen – doch eine Fehleinschätzung könnte strafrechtliche Konsequenzen haben.

„Sofern die Fondsgesellschaft als Investmentvermögen im Sinne des KAGB einzuordnen ist, bedarf sie einer Erlaubnis oder Registrierung, die bis zum 21. Juli 2014 zu beantragen ist. Für den Fall, dass dies unterbleibt, stellt der Geschäftsbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung eine Straftat im Sinne von Paragraf 339 Abs. 1 KAGB dar, an der sich das Emissionshaus unter Umständen beteiligt hat“, erklärt Schuchhardt.

Um dieses Risiko auszuschalten, sollten Emissionshäuser den offiziellen Weg gehen und eine Prüfanfrage an die Bafin richten – auch wenn dies zur Geduldsprobe werden könnte. (kb)

Foto: Shutterstock

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