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Montag, 15. Februar 2010

Kostenabrechnung illegal: OLG-Urteile gegen AWD und Bonnfinanz

Neue Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Celle stellen die in vielen Finanzvertrieben gängige Praxis, freiberuflichen Mitarbeitern die Kosten für Software, Visitenkarten oder hauseigene Kundenzeitschriften zu berechnen, auf den Prüfstand. Geklagt hatten Berater der Zurich-Tochter Bonnfinanz und der Swiss-Life-Tochter AWD.

Justice-127x150 in Kostenabrechnung illegal: OLG-Urteile gegen AWD und BonnfinanzIm Fall AWD ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Deshalb verweist das Unternehmen auf den Bundesgerichtshof (BGH). Man werde alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, sagte ein AWD-Sprecher dem „Handelsblatt“. Er habe aber bestätigt, dass die Urteile „von erheblicher Bedeutung“ für „die gesamte Branche von Handelsvertretern“ seien.

Juristen halten die Urteile, die jetzt mit Entscheidungsgründen vorliegen, für bahnbrechend, heißt es in dem Bericht weiter. „Die gesamte Branche ist betroffen“, erklärte Martin Pröpper, Experte für Arbeitsrecht und Partner der Kölner Kanzlei Ulrich Weber & Partner. Nicht nur die großen Finanzvertriebe AWD und Bonnfinanz, auch die Rivalen zögen vom Verdienst ihrer Mitarbeiter diverse Kosten ab.

Beide Oberlandesgerichte begründeten ihre Urteile mit § 86a des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach muss der Unternehmer dem Handelsvertreter wichtige Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen oder Geschäftsbedingungen stellen.

Dem Handelsblatt zufolge geht es bei den beiden jetzigen Urteilen um vier- bis fünfstellige Eurobeträge. Im AWD-Verfahren (Aktenzeichen 11 U 50/09) liege der Streitwert bei 23.000 Euro, wobei das Gericht dem Vertreter 9.000 Euro zugesprochen habe. In Köln (AZ.: 19 U 64/09) habe der Vertreter eine Rückzahlung von rund 2.500 Euro erstritten. Die Zurich erklärte, ihr Vertrieb habe sich auf das rechtskräftige Urteil eingestellt. Das Thema könne insofern als abgearbeitet betrachtet werden.

Für viele Handelsvertreter dürfte indes von Bedeutung sein, dass die Urteile es erlauben, die Kostenberechnung ihres Vertriebs rückwirkend zu beanstanden. Es gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. (hb)

Foto: Shutterstock

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1 Kommentar

  1. Hallo,

    da müßten Einige mit Recht nachträglich bluten.
    Gruß G.

    Kommentar von Waldi — 16. Februar 2010 @ 18:25

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