Versicherungstarife: Wie Vermittler Haftungsrisiken vermeiden

Da es im Zusammenhang des Paragraf 60 Versicherungsvertragsgesetz um die Vermittlungstätigkeit geht und die damit verbundenen Anforderungen, ist davon auszugehen, dass sich die geforderte zu betrachtende hinreichende Anzahl auf diejenigen Angebote beschränkt, die der freie Vermittler anbieten kann.

Versicherer, die nicht mit Maklern zusammenarbeiten oder Direktversicherer, die den Vermittler nicht vergüten, dürften in der Betrachtung somit keine Rolle spielen. Ziel der Marktbetrachtung ist keine umfassende Marktanalyse zu Informationszwecken, sondern die konkrete Auswahl des besten Angebotes innerhalb der Menge der theoretisch vermittelbaren Angebote mit dem Ergebnis, eine konkrete Empfehlung gegenüber dem Kunden abgeben zu können.

Bei der Durchführung der Produktauswahl gilt es, insbesondere bei Altersvorsorgeprodukten, sowohl das Versicherungsunternehmen als auch die angebotenen Tarife zu betrachten.

Für den Kunden ist es bei langlaufenden Verträgen von immenser Bedeutung, dass nicht nur der Tarif eine günstige Kalkulation und ein gut abgestimmtes Bedingungswerk aufweist, sondern auch das Versicherungsunternehmen wirtschaftlich solide aufgestellt ist. Der Vermittler empfiehlt einen Altersvorsorgevertrag, der inklusive Rentenphase teilweise 70 Jahre oder mehr umfasst.

Der Kunde wünscht sich einen Versicherer, der auch noch in Jahrzehnten attraktive Verzinsungen zusagt und seinen Verpflichtungen nachkommt. Für den Vermittler ist eine Zukunftsprognose über so lange Zeiträume nicht möglich.

Er kann jedoch auf Basis heute zugrunde liegender Informationen beurteilen, wie ein Versicherungsunternehmen dasteht und Versicherer, die bereits heute nicht optimal aufgestellt sind, bei der Produktauswahlentscheidung unberücksichtigt lassen.

Die Beurteilung eines Versicherungsunternehmens ist ohne das Heranziehen von externen Unternehmensbewertungen kaum möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Bei der Wahl von externen Unternehmensbewertungen ist zu beachten, dass gemäß Paragraf 60 Versicherungsvertragsgesetz die Produktauswahlentscheidung vom Vermittler abzugeben ist, der sich aufgrund fachlicher Informationen ein Bild zu machen hat.

Finanzstärke mitbetrachten

Bei verwendeten Ratings und Scorings sollte geprüft werden, ob diese transparent und nachvollziehbar sind und dem Betrachter fachliche Informationen preisgeben. Das alleinige Stützen der Auswahl-
entscheidung auf die finale Rating-Bewertung eines externen Anbieters dürfte als unzureichend angesehen werden.

Ebenfalls problematisch erweist sich die alleinige Betrachtung von internationalen Finanzstärkeratings. Diese treffen Aussagen über die Bonität von Versicherungsunternehmen und beurteilen die Ausfallwahrscheinlichkeit – allerdings primär aus Sicht von Kapitalgebern und Aktionären, nicht von Versicherungsnehmern.

Wie Gewinne an Versicherte weitergegeben werden und wie sich die Verzinsung für Versicherungsnehmer gestaltet, spielt bei diesen Ratings keine entscheidende Rolle. Zur Orientierung kann der Aspekt der Finanzstärke dennoch mit in die Betrachtung einbezogen werden, sollte aber nicht das alleinige Merkmal sein.

Seite drei: Zweistufiger Auswahlprozess

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