Zankapfel Korrespondenzpflicht: Produktgeber versus Makler

In dem Streitfall hatte der Makler eine Umstellung des Versicherungstarifs für den Kunden vorgenommen und dem Kunden dafür ein Honorar berechnet. Auch darin sah das Landgericht keinen Anlass für Beanstandungen.

Die Durchsetzung eines Tarifwechsels im Versicherungsgeschäft erfordere keine Erlaubnis nach Paragraf 34 e GewO. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Makler ein erfolgsunabhängiges Honorar für eine Rechtsberatung verlange, nicht aber, wenn er nach Abschluss des neuen Tarifs gemäß Paragraf 204 Abs. 1 VVG ein Honorar berechne.

Die Beratung des Versicherten beim Tarifwechsel sei von der Erlaubnis nach Paragraf 34 d Abs. 1 GewO umfasst. Bestehende Versicherungen könne der Makler prüfen und inhaltliche Vergleiche anstellen.

Dabei könne er die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer vertreten. Die Beratung des Versicherungsnehmers bei einem Tarifwechsel habe auch keine unerlaubte Rechtsberatung zum Gegenstand, weil die Maklerbemühungen auf den Abschluss eines neuen Tarifes gerichtet seien. Dem produktgebenden Unternehmen stehe aber eine Prüfungsfrist zu.

Eine Korrespondenzpflicht entstehe daher nicht sofort mit Zugang der Maklervollmacht, sondern erst, nachdem der Produktgeber die Tätigkeit des Maklers akzeptiert habe.

Kein Schaden – kein Ersatz

Wenn der Produktgeber seine Korrespondenzpflicht vernachlässige, stünden dem Makler aber nicht automatisch Schadensersatzansprüche zu. Der Makler sei verpflichtet, inhaltlich an den Kunden gerichtete Schreiben auch an den Kunden weiterzuleiten.

Allein durch einen Verstoß gegen die Korrespondenzpflicht entstehe dem Makler indes kein Schaden. Unabhängig davon, ob dem Kunden das Schreiben des Versicherers direkt oder indirekt über den Makler zugehe, der Entscheidungskonflikt sei in beiden Fällen gleich.

Mit seiner Entscheidung folgt das Landgericht den vom BGH entwickelten Grundsätzen zur Korrespondenzpflicht. In allen Punkten nachvollziehbar ist der Urteilsspruch aber gleichwohl nicht. Wenn der Produktgeber keinen direkten Kundenkontakt mehr haben darf, wird damit ein Anspruch auf Kundenschutz begründet, der dem Maklerrecht bisher fremd war.

Unbeachtet bleibt ferner der Umstand, dass die Entscheidung die wettbewerbliche Stellung des Versicherers im Verhältnis zum Makler empfindlich schwächt.

Jürgen Evers ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Blanke Meier Evers in Bremen. Als Experte für Vertriebsrecht setzt er sich seit mehr als zwanzig Jahren in seiner täglichen Beratungspraxis sowie als Autor mit den wichtigsten Fragestellungen der Branche auseinander. Zudem ist Jürgen Evers Herausgeber der größten Datenbank der deutschen Rechtsprechung im Vertriebsrecht, Vertriebsrecht in Leitsätzen.

Mehr Infos unter www.bme-law.de
Twitter: @JuergenEvers

Foto: Blanke Meier Evers & Shutterstock

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