BU-Policen: Augen auf bei der AU-Klausel

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass immer mehr Berufsunfähigkeitspolicen (BU) eine Arbeitsunfähigkeitsklausel (AU-Klausel) enthalten. Allerdings kritisiert das Kölner Institut für Finanz-Markt-Analyse (Infinma) die uneinheitliche Definition der AU.

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Es bleibt offen, ob bei einer AU-Beantragung auch ein BU-Antrag gestellt werden muss.

Dies geht auf die monatliche Publikation der Infinma (Ausgabe Nr. 12/2016) zurück. Demzufolge haben zwischenzeitlich mehr als 20 Lebensversicherer ihren BU-Bedingungswerken eine AU-Klausel hinzugefügt, was grundsätzlich begrüßenswert sei.

Allerdings moniert das Kölner Unternehmen, dass die „Definition dessen, was die jeweiligen Versicherer unter Arbeitsunfähigkeit verstehen, problematisch ist“.

Materiell gleichwertig?

Bei einem Vergleich unterschiedlicher AU-Klauseln stellte sich die Infinma zunächst die Frage, ob die Formulierungen „ärztlich nachzuweisen“ und „ärztliche Bescheinigung“ tatsächlich materiell gleichwertig seien. Eventuell könnten an eine ärztliche Bescheinigung höhere Anforderungen geknüpft sein, als an einen Nachweis.

Zudem gebe es in einer Formulierung eine räumliche Beschränkung des ärztlichen Attests auf die Europäische Union, die Schweiz und Norwegen. Wie aber würde mit Attesten aus Liechtenstein oder Monaco verfahren werden?

Darüber hinaus sei in drei der Klauseln die Form der ärztlichen Bescheinigung nicht weiter präzisiert, wohingegen eine weitere Klausel die Vorlage einer Bescheinigung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) verlange.

BU-Antrag stellen?

Des Weiteren bleibe offen, ob bei einer AU-Beantragung bereits ein BU-Antrag gestellt werden müsse – denn dies sei für den Versicherungsnehmer durchaus sinnvoll.

Schlussendlich liessen manche Formulierungen dem Versicherer die Möglichkeit, selber prüfen zu lassen, ob eine AU überhaupt vorliegt. Dies könne den Vorteil der sogenannten „Gelbe-Zettel-Regelung“ schmälern. (nl)

Foto: Shutterstock


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