BFH-Urteil: Kosten für Dauertestamentsvollstreckung

Werbungskosten sind laut Paragraf neun Absatz eins Satz zwei des Einkommensteuergesetzes bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, sind sie nach Maßgabe ihrer Veranlassung auf diese zu verteilen. Ist eine anteilige Zuordnung unmöglich, sind sie der vordergründigen Einkunftsart zuzuordnen.

Im Streitfall sei die einheitliche Vergütung für die Testamentsvollstreckung in erster Linie veranlasst durch die Höhe des Verwaltungsvermögens, weshalb das Begehren der Revision nach Aufteilung gemäß des Zeitaufwandes des Vollstreckers erfolglos bleibe.

In jedem Fall werde der gesetzliche Anspruch durch die testamentarische Anordnung verdrängt, wonach der Verwalter eine jährliche Vergütung in Höhe von 1,5 Prozent des Bruttonachlasses verlangen könne. Die Revision habe aber aus anderen Gründen Erfolg.

Einzelne Veranlagungszeiträume zu beachten

Der Senat des BFH könne dem FG nicht in der Annahme folgen, dass die Aufteilung der Vergütung auf die einzelnen Einkunftsarten durch die Zusammensetzung des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls vorgegeben sei.

Aus der testamentarischen Anordnung, dass der Anspruch des Vollstreckers für alle Jahre der Höhe nach begrenzt ist auf den Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls, lasse sich nicht ableiten wie die Vergütung auf verschiedene Einkunftsarten aufzuteilen ist.

Zu berücksichtigen sei die Zusammensetzung des Nachlasses in jedem einzelnen Veranlagungszeitraum. Ob stets auf die Zusammensetzung des Nachlasses am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder auf seine über den Zeitraum gewichtete Zusammensetzung abzustellen sei, hänge von den Umständen im Einzelfall ab.

Weitere Untersuchung nötig

Über die Zusammensetzung des Nachlasses könne die Klägerin dem FA Auskunft erteilen. Sollten ihr dafür die nötigen Informationen fehlen, habe sie entsprechende Informationsansprüche gegen den Testamentsvollstrecker.

Da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen sei als der BFH, könne sein Urteil keinen Bestand haben. Das FG habe bisher nicht ermittelt, wie sich der Nachlass in den einzelnen Streitjahren zusammengesetzt habe. Diese tatsächlichen Feststellungen seien jedoch erforderlich und können nicht durch den Senat selbst getroffen werden. (bm)

 

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