BFH-Urteil: Kosten für Dauertestamentsvollstreckung

Mit ihrer Revision erhoben die Kläger daraufhin Sachrüge und beantragten sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer unter Abänderung der angefochtenen Bescheide auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn jeweils 90 Prozent der Gesamtvergütung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Der BFH entschied sich, die Revision als begründet zuzulassen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache somit an das FG zurückzuverweisen, da das FG die einheitliche Vergütung für die Testamentsvollstreckung zu Unrecht nach den ursprünglichen Wertverhältnissen aufgeteilt habe.

Das FG habe rechtlich korrekt angenommen, dass die Vergütung einer dauerhaften Testamentsvollstreckung nach Paragraf 2209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den erzielten steuerbaren Einkünften führen kann.

Voraussetzungen für Werbungskosten

Nach BFH-Rechtsprechung seien Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erbfall und dem Übergang des Vermögens auf den Erben grundsätzlich Teil des steuerlich unbeachtlichen, privaten Vermögensbereichs.

Aufwendungen für eine auf Auseinandersetzung angelegte Testamentsvollstreckung führen grundsätzlich nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Dagegen stehen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung mit den aus dem Nachlass zu erzielenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang und können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Testamentsvollstrecker als Hausverwalter

Im Streitfall bestand die Aufgabe des Testamentsvollstreckers in der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (vergleiche Paragraf 2216 Absatz eins des BGB), womit er ähnliche Aufgaben hatte wie ein Hausverwalter.

Die dafür anfallenden Kosten bei Vermietung und Verpachtung führen laut BFH zu Werbungskosten. Untersteht dem Verwalter auch die Erhaltung der Substanz, dient dies der Erzielung von Einkünften, weshalb eine Aufteilung nicht stattfindet.

Entsprechendes gilt für die Veranlassung der Vergütung durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch in dieser Hinsicht führen die Gebühren für eine Dauertestamentsvollstreckung zu Werbungskosten, die allerdings seit 2009 nicht mehr abgezogen werden dürfen.

Seite drei: Testament verdrängt gesetzlichen Anspruch

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