Vermittler: Privat- und Geschäftsgeheimnisse meist ungeschützt

Entscheidet sich ein Versicherungsagent seine betreuten Versicherungsbestände mit den künftigen Betreuungsprovisionen einem anderen Versicherungsvertreter zu übertragen, so muß nur der Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherer ebenfalls das Privatgeheimnis beachten.

Bereits die Abtretung von Betreuungsprovisionen wäre bei privater Kranken-, Lebens- oder Unfallversicherung im Zweifel strafbar und nichtig (OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.2009, Aktenzeichen 1U 107/08).

Der Tod des Versicherungsagenten (oder des Versicherungsnehmers) führt nicht dazu, dass hier die Pflicht zur Verschwiegenheit endet, sondern die Erben haben dieses nach Paragraf 203 des StGB zwingend zu beachten.

Das Recht zur Schweigepflichtsentbindung geht nicht auf die Erben über, so daß die Übertragung der Betreuung auf einen anderen Vermittler scheitern kann.

Strafbarkeit durch zusätzliche Aufgaben

Schließlich wird ein Versicherungsmakler gelegentlich ähnlich einem Agenten vom Versicherer mit zusätzlich Aufgaben betraut, so daß auch er bei einer Bestandsübertragung in die Gefahr einer Strafbarkeit gerät.

Typischerweise hatten britische Versicherer ihre Vermittler derart in die Vertriebsorganisation eingegliedert, daß diese als „Wissensvertreter“ des Versicherungsunternehmens erschienen sind.

Manches Versichererkonsortium betraut Makler mit der Entgegennahme von Erklärungen des Versicherungsnehmers oder mit der Schadensabwicklung, sodass diese zum Außendienst der Versicherer rechnen, und im Zweifel ebenfalls strafrechtlich wie Agenten zu behandeln sind.

Notwendige Geheimschutzvereinbarung

Bei allen Sachversicherungen wie auch zum Beispiel Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen privater oder auch gewerblicher Art darf der Versicherungsnehmer dagegen weder beim Makler noch beim Agenten auf Wahrung seiner Geschäfts- oder Privatgeheimnisse vertrauen, und müßte dies im Rahmen einer Geschäftsgeheimnis- bzw. Geheimschutzvereinbarung regeln.

Da ein Verstoß dagegen aber lediglich ein zum Schadenersatz verpflichtender Vertragsverstoß wäre, wobei ein materieller Schaden oft schwer nachzuweisen ist, empfiehlt sich um sicher zu gehen eine empfindliche Vertragsstrafe für jeden Fall des Geheimnisverrats.

Vielfach werden Versicherungsmakler ihre Kunden per Vollmacht vertreten, und dem Versicherer ihre Korrespondenz mit dem Kunden zuleiten.

Es liegt dann nicht am Versicherer – und gibt auch kein hier schützendes Gesetz – den Makler zur Verschwiegenheit zu veranlassen, sondern dies müssen die Kunden tunlichst mit einer Vertragsstrafe verbunden mit ihm selbst regeln.

Bundesdatenschutzgesetz betrifft andere Fälle

Nicht selten leiten Versicherungsmakler ihren Kunden pflichtwidrig keine Abschriften ihrer Korrespondenz weiter, und sind daher wegen Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht für daraus folgende nachgewiesene Schäden haftbar – auch hier kann eine Vertragsstrafe vorbeugend wirken.

Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes helfen hingegen in der Regel nicht weiter, da diese andere Sachverhalte betreffen.

Bei privaten oder gewerblichen Versicherungsverträgen unterfallen selbständige Gewerbetreibende, wie etwa Versicherungsvertreter, auch nicht der Geheimhaltungspflicht nach Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), denn es handelt sich bei Ihnen nicht um Mitarbeiter (BGH, Urteil vom 26.02.2009, Aktenzeichen I ZR 28/06).

Die Autoren sind der Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und der Diplom-Mathematiker Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Aktuar. 

Foto: Shutterstock

 

Mehr Beiträge zum Thema Maklerrecht:

Stellvertreterprivileg für Untervermittler von Maklern

Beraterhaftungsprozess: Beweisen vor Gericht auch ohne Zeugen

Darlehen zum Kauf von Agenturinventar begründet Rückzahlungspflicht

1 2Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments