P&R-Insolvenzverfahren: Schon 30.000 Rückläufer

Jaffé weist lediglich erneut darauf hin, dass Aus- und Absonderungsrechte „nach rechtlicher Prüfung des Sachverhalts“ ohnehin nicht bestehen. Für Anleger ohne Eigentumszertifikat verweist er hierzu auf eine Entscheidung des Landgerichts München I in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

„Aber auch Anleger, denen ein Zertifikat ausgestellt worden ist, haben kein Eigentum erworben“, so die Mitteilung. Der Anleger müsste nämlich nachweisen, dass er einen konkreten Container erworben hat und dass die Gesellschaft, von der er den Container erworben hat, Eigentümer war, und von wem diese wiederum das Eigentum erworben hat, über die P&R in der Schweiz bis hin zum Hersteller des Containers.

Hinzu käme, dass Container – auch und gerade solche, die in Zertifikaten benannt sind – teilweise mehrfach hintereinander an unterschiedliche Anleger veräußert und wieder zurückgekauft wurden. „Und zwar mitunter von verschiedenen Gesellschaften und zumeist ohne oder mit unzureichender interner Dokumentation der Vorgänge“, heißt es in der Mitteilung und weiter: „Auch sind die in den Zertifikaten benannten Containern teilweise nicht (mehr) vorhanden bzw. bezeichnen völlig andere Container als diejenigen, die der Anleger erwerben wollte.“

Abtretungen „ins Leere gegangen“

Auch einem direkten Vorgehen der Anleger gegen die Schweizer P&R-Gesellschaft, von der die noch vorhandenen Container verwaltet werden, erteilt Jaffé erneut eine Absage.

Den Abtretungsregelungen in manchen Vereinbarungen mit den Anlegern, teilweise auch als Vertragsübertragung formuliert, fehle es in rechtlicher Hinsicht zumindest an der notwendigen Bestimmtheit, so dass die Abtretungen ins Leere gegangen seien. Zudem setze die Abtretung nach den Formulierungen in den Verträgen den Eigentumserwerb voraus, zu dem es vorliegend nicht gekommen sei.

Im Übrigen würde es wirtschaftlich keinen Sinn machen, wenn Anleger versuchen, im Alleingang Ansprüche gegen die Schweizer Gesellschaft durchzusetzen, die weiterhin nicht insolvent ist.

Seite 3: Mieterträge „nicht ansatzweise ausreichend“

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