82.920 Einbrüche in Deutschland: Das zahlt die Hausratversicherung

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Polizeibeamtin nähert sich in der Dämmerung mit Taschenlampe einem Wohnhaus mit offenstehender Haustür.
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Ohne polizeiliche Anzeige zahlt laut Bund der Versicherten in der Regel keine Hausratversicherung.

Einbrüche in deutschen Wohnungen nehmen zu, zeigt die Polizeiliche Kriminalstatistik für 2025. Der Bund der Versicherten erklärt, was die Hausratversicherung bei Einbruch leistet - und worauf Betroffene bei Stehlgutliste und Versicherungssumme achten müssen.

Einbrüche in deutschen Wohnungen nehmen zu. Die Polizeiliche Kriminalstatistik zählte für 2025 bundesweit 82.920 Wohnungseinbruchdiebstähle, 4.484 mehr als im Vorjahr. Hinzu kommt die früh einsetzende Dämmerung. Sie erleichtert Tätern nach Einschätzung des Bundes der Versicherten (BdV) das unbemerkte Eindringen in Wohnungen und Häuser. Für Betroffene stellt sich danach vor allem eine Frage: Was zahlt die Versicherung bei einem Einbruch? Der BdV erklärt, was Verbraucher zum Thema Hausratversicherung Einbruch wissen müssen.

Was die Hausratversicherung bei einem Einbruch zahlt

„Die Hausratversicherung schützt gegen die Folgen eines Einbruchdiebstahls. Sie sichert den kompletten Hausrat zum Wiederbeschaffungswert ab“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss. Wird Eigentum gestohlen, erstattet der Versicherer demnach den Preis für gleichwertigen Ersatz. Zum versicherten Hausrat zählen unter anderem Möbel und Einrichtungsgegenstände, Elektro-, Sport- und Freizeitgeräte, Kleidung, Küchenutensilien sowie Schmuck und Bargeld.

Grenzen bei Bargeld, Wertsachen und Vandalismus

Für Bargeld und Wertsachen gelten allerdings vertraglich festgelegte Entschädigungsgrenzen, erläutert Boss. Wie hoch diese ausfallen, regelt der jeweilige Versicherungsvertrag. Ein Blick in die Police lohnt sich deshalb schon vor dem Schadenfall. Entstehen bei einem Einbruch zusätzliche Vandalismusschäden, zahlt die Hausratversicherung in der Regel auch deren Beseitigung. Ob und in welcher Höhe sie einspringt, hängt jedoch von den genauen Vertragsbedingungen ab.

Richtiges Verhalten nach einem Wohnungseinbruch

Wer einen Einbruch bemerkt, sollte umgehend die Polizei informieren. Das ist auch für die Versicherungsleistung entscheidend. Ohne polizeiliche Bestätigung des Einbruchdiebstahls zahlt laut BdV in der Regel keine Hausratversicherung. Parallel dazu melden Betroffene den Schaden dem Versicherer und stimmen das weitere Vorgehen direkt mit ihm ab. So müsse die Schadenstelle beispielsweise unverändert bleiben, bis der Versicherer sie freigebe, erklärt Boss.


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Die Stehlgutliste entscheidet über die Entschädigung

Eine zentrale Rolle im Schadenfall spielt die sogenannte Stehlgutliste. Dieses Verzeichnis aller gestohlenen Gegenstände benötigen sowohl die Polizei als auch der Versicherer. Hilfreich sind deshalb Fotos, Videos oder aufbewahrte Rechnungen. Wer seinen Besitz schon im Vorfeld regelmäßig dokumentiert, erstellt die Liste im Ernstfall deutlich schneller.

Versicherungssumme regelmäßig an den Wiederbeschaffungswert anpassen

Der BdV rät außerdem, die vereinbarte Versicherungssumme der Hausratversicherung regelmäßig mit dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert des Hausrats abzugleichen. „Wer etwas Teures anschafft oder etwas Wertvolles verkauft, sollte die Versicherungssumme anpassen. Und ganz wichtig: Immer mit dem Neupreis rechnen“, sagt Boss. Mitglieder können sich dazu individuell vom BdV beraten lassen, der auch bestehende Verträge und neue Tarife prüft. Zum Thema stellt der Verband zudem ein kostenloses Infoblatt zur Hausratversicherung bereit.

Häufige Fragen zum Thema Hausratversicherung Einbruch

Welche Versicherung greift bei Einbruch und Diebstahl?

Nach einem Einbruchdiebstahl übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für den gestohlenen oder beschädigten Hausrat. Sie erstattet den Wiederbeschaffungswert der betroffenen Gegenstände, sofern die Polizei den Einbruch bestätigt und Betroffene den Schaden gemeldet haben.

Ist Bargeld bei Diebstahl versichert?

Bargeld zählt grundsätzlich zum versicherten Hausrat. Allerdings gelten laut BdV für Bargeld und andere Wertsachen vertraglich vereinbarte Entschädigungsgrenzen, die der jeweilige Versicherungsvertrag festlegt.

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