BaFin zu Vermögensanlagen: Neukunden-Akquise ade?

Als problematisch hingegen dürfte sich die vierte Kategorie erweisen. Dort sind nach dem BaFin-Entwurf „Kenntnisse und/oder Erfahrungen“ anzugeben, die der Anleger haben muss. Eine Abstufung sei zwar nicht erforderlich und ausreichend sei eine „konkrete Angabe, die sich auf das Produkt, hier Vermögensanlagen, bezieht“.

Aber: „Zu erwarten ist daher eine Angabe, dass der Anleger Kenntnisse und/oder Erfahrungen im Bereich von Vermögensanlagen haben muss“, so die BaFin. Fehlende oder nur geringe Erfahrungen „können durch umfassende Kenntnisse von Vermögensanlagen ausgeglichen werden“.

Das würde die Neukunden-Akquise enorm behindern. Denn welcher Kunde, der vorher noch nie eine Vermögensanlage gezeichnet hat (und deshalb keine Erfahrungen damit besitzt), verfügt schon über „umfassende Kenntnisse“ in diesem Bereich?

Erosion der Kundenbasis

Selbst umfangreiche Erfahrungen des Anlegers mit Investitionen etwa in Aktien, Investmentfonds oder gar strukturierte Produkte reichen nach dem Willen der BaFin offenbar nicht aus. Es müssen explizit Vermögensanlagen sein.

Das muss auch den Vertrieb beschäftigen. Schließlich muss dieser überprüfen, ob der Kunde die Voraussetzungen erfüllt.

Sollte es der Branche nicht gelingen, hier noch eine Korrektur zu erreichen, könnte eine Erosion der Kundenbasis die Folge sein: Ausscheidende Bestandskunden sind dann kaum noch durch Neukunden zu ersetzen, jedenfalls nicht rechtlich einwandfrei. Und eine Vergrößerung der Kundenbasis rückt erst recht in weite Ferne.

Seite 3: BaFin ohne Verantwortung

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