bAV: Betriebsrentenstärkungsgesetz – und jetzt?

Ohne Zweifel: Die neuen Rahmenbedingungen der bAV erfordern intensive Kommunikation. Die öffentliche Diskussion zum BRSG dreht sich im Wesentlichen um die Chancen und Risiken, die sich aus dem Sozialpartnermodell und der damit verbundenen reinen Beitragszusage ergeben.

Kommentar von Michael Hoppstädter, Longial GmbH

Michael Hoppstädter: „Die unzureichende Kommunikation über die Vorteile ist das größte Hindernis für die Verbreitung der bAV.“

Dabei kommt es zu mehr Verwirrung als Klärung. Umso wichtiger ist eine intensive Kommunikation. Die bAV gilt als zu komplex und kompliziert. Oft ist Arbeitnehmern nicht bekannt, welche Möglichkeiten der Vorsorge über den Betrieb es gibt und was ihnen zusteht.

Gleichzeitig zögern viele Arbeitgeber, eine bAV anzubieten. Daher ist der Verbreitungsgrad sehr niedrig – insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienern.

Hier setzt das BRSG an: Dessen Hauptziel ist es, die bAV gerade bei diesen Zielgruppen, aber auch generell zu stärken. Zu den Kernelementen „Sozialpartnermodell“ und „reine Beitragszusage“ des neuen Gesetzes kommen darüber hinaus noch zahlreiche Fördermöglichkeiten.

Erklärungsbedarf beim Sozialpartnermodell

Gerade das Sozialpartnermodell mit der reinen Beitragszusage steht im Mittelpunkt der öffentlichen Diskussion und ernten viel Kritik. Ein Grund: Für viele sind die Begriffe „Tarifgebunden“ und „Garantieverbot“ negativ besetzt.

Hier herrscht ein hoher Kommunikations- und Erklärungsbedarf. Doch was sind die Fakten? Das Sozialpartnermodell ist an die Tarifpartner gekoppelt.

Doch auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber können es in ihrer Branche anbieten (Paragraf 21 Absatz drei des Betriebsrentengesetzes). Die reine Beitragszusage ist in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherung möglich.

Unter Kritikern als „Zockerrente“ verschrien

Der Vorteil für den Arbeitgeber: Er muss keine Garantien für spätere Versorgungsleistungen übernehmen. Die Verpflichtung einer regelmäßigen Rentenanpassung zum Inflationsausgleich entfällt damit.

Für den Arbeitnehmer bedeutet dies zwar, dass er bei der Einrichtung der bAV nicht weiß, wie hoch seine Rentenleistung später sein wird und ob diese konstant bleibt.

Die Leistung kann entweder steigen oder sinken – abhängig vom Erfolg der Kapitalanlage, in der die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von den Versorgungsträgern angelegt werden. Kritiker bezeichnen das Sozialpartnermodell daher gemeinhin auch als Zocker- oder Pokerrente.

Während die vermeintlichen Nachteile – Garantieverbot und Sozialpartnermodell auf Basis eines Tarifvertrags – im Vordergrund der Berichterstattung stehen, gehen die eigentlichen Ziele des Gesetzes unter. Die unzureichende Kommunikation ist ein Hindernis für die Verbreitung der bAV – sie droht sogar droht Schaden zu nehmen.

Seite zwei: Die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeber und -nehmer

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