In der Türkei müssen Reisende seit dem 30. Juli 2026 grundsätzlich jede Kameradrohne registrieren lassen - auch Modelle unter 500 Gramm. Das sieht die neue Richtlinie SHT-İHA der türkischen Zivilluftfahrtbehörde SHGM vor, wie das Fachportal ataymuhendislik.com berichtet. Strenge Auflagen oder ein komplettes Drohnenverbot haben Länder wie Tunesien, Ägypten, Marokko, Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate ebenfalls erlassen.
Wer eine Kameradrohne mit in den Urlaub nimmt, sollte deshalb vorab genau prüfen, welche Regeln am Zielort gelten. In einigen Ländern drohen nämlich nicht nur Bußgelder, sondern Beschlagnahme, Strafverfahren oder sogar Haft.
Tunesien: Schon der bloße Verdacht reicht
Am striktesten fällt die Einschätzung des Auswärtigen Amts zu Tunesien aus. Der Einsatz von Drohnen und das Fotografieren mit ihnen sind dort nicht erlaubt. Wer trotzdem fliegt, läuft laut den amtlichen Reise- und Sicherheitshinweisen Gefahr, wegen Terrorismusverdachts inhaftiert zu werden. Selbst die reine Einfuhr kann nach Angaben des Auswärtigen Amts „einen Terrorismus- oder Spionageverdacht begründen“.
Ägypten: Schon der Besitz ist strafbar
Ägypten regelt den Umgang mit Drohnen über das Gesetz Nr. 216 aus dem Jahr 2017. Strafbar ist nicht nur der Flugbetrieb, sondern schon die Einfuhr ohne vorherige Genehmigung. Zuständig ist laut Auswärtigem Amt die ägyptische Zivilluftfahrtbehörde. Entdeckt der Zoll eine Drohne ohne Genehmigung, muss der Reisende mit Beschlagnahme, Verhaftung und Strafverfolgung rechnen. Für unbefugten Besitz drohen nach diesem Gesetz zwischen einem und sieben Jahren Haft sowie eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 bis 50.000 ägyptischen Pfund.
„Wer in Ägypten oder Tunesien mit einer Drohne Ärger bekommt, wollte in aller Regel nur Urlaubsfotos machen. Für die Behörden zählt aber nicht die Absicht, sondern dass die Drohne ohne Genehmigung im Land ist“, sagt Francis Markert, Mitgründer von Drohnen-Camp.
Türkei: Registrierungspflicht trifft jetzt auch Kleinstdrohnen
Seit Inkrafttreten der neuen SHGM-Richtlinie SHT-İHA am 30. Juli 2026 gilt in der Türkei für praktisch jede Drohne eine Anmeldepflicht, unabhängig vom Gewicht. Ausgenommen bleiben nur reine Spielzeuggeräte, die technisch nicht weiter als zehn Meter fliegen und nicht höher als 20 Meter steigen können. Wer seine Drohne schon vor dem Stichtag gekauft hat, profitiert von einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2027. Neu erworbene Geräte unterliegen den neuen Vorgaben dagegen sofort.
Unabhängig von dieser Neuregelung benötigen Reisende für die Einfuhr schon länger ein sogenanntes „letter of technical conformity“ der SHGM, das Marke, Modell, Seriennummer und Startgewicht der Drohne ausweist. Fehlt dieses Formular, riskiert der Reisende laut dem Reiseportal drone-traveller.com, dass die Drohne am Flughafen einbehalten und bis zur Ausreise auf seine Kosten verwahrt wird.
Marokko: Lizenzpflicht für die Einfuhr
In Marokko regelt bereits seit Februar 2015 eine eigene Verordnung der Zollverwaltung, die Circulaire Nr. 5519/311, die Einfuhr unbemannter Fluggeräte, wodurch diese lizenzpflichtig wird. Wer eine Drohne einführen will, muss beim zuständigen Zolldienst einen Antrag auf vorübergehende Einfuhr einreichen. Verlangt werden unter anderem Angaben zum Nutzungszweck, zur geplanten Aufenthaltsdauer und zu den GPS-Koordinaten der vorgesehenen Drehorte. Bis zu 30 Tage kann diese Bearbeitung in Anspruch nehmen - für einen spontan gebuchten Urlaub ist das Verfahren damit kaum praktikabel.
Oman und die Emirate: Verbote über Nacht
Ein befristetes Drohnenverbot können Länder zudem sehr kurzfristig verhängen, wie Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate zeigen. Am 3. März 2026 setzte die omanische Zivilluftfahrtbehörde sämtliche Genehmigungen für Drohnen und weitere Luftsportarten im ganzen Land aus, wie Muscat Daily berichtete. Seit dem 25. Mai 2026 sind Flüge zwar grundsätzlich wieder gestattet, jedoch ausschließlich in dafür vorgesehenen Zonen und über die offizielle Plattform „Sayarat“, wie Times of Oman meldete. Wer seine Drohne zusätzlich nicht beim Zoll anmeldet, begeht nach Angaben der omanischen Zollbehörde ein Schmuggeldelikt. Drohnen stehen dort außerdem auf der Liste der nur beschränkt einfuhrfähigen Güter.
Die Luftfahrtbehörde GCAA in den Emiraten untersagte am 28. Februar 2026 zunächst für eine Woche jegliche Drohnenflüge, auch private - eine Maßnahme, die anschließend auf unbestimmte Zeit ausgeweitet wurde. Der gewerbliche Betrieb ist nach Angaben des Branchenportals SkyKnight.ae seit dem 30. Juni 2026 wieder erlaubt. Ob auch private und touristische Flüge inzwischen wieder zulässig sind, ist bislang nicht offiziell bestätigt.
„Die meisten Drohnenpiloten bereiten ihre Reise sorgfältig vor. Schwierig wird es dort, wo sich die Regeln innerhalb weniger Monate ändern, wie zuletzt in der Türkei oder am Golf“, sagt Markert. Seinen Worten zufolge verlässt sich mancher Reisender auf den Stand vom letzten Urlaub und muss die Drohne im Zweifel am Zoll abgeben.
Drohnenverbot Länder im Vergleich: Risiko und Rechtsgrundlage
| Land | Rechtsgrundlage | Mögliche Folge bei Verstoß | Stand |
|---|---|---|---|
| Tunesien | Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts: Einsatz und Fotografieren nicht erlaubt | Inhaftierung wegen Terrorismusverdachts möglich | laufend |
| Ägypten | Gesetz Nr. 216/2017, Genehmigung der Zivilluftfahrtbehörde nötig | Ein bis sieben Jahre Haft und/oder Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 ägyptischen Pfund, Beschlagnahme durch den Zoll | laufend |
| Türkei | SHGM-Talimat SHT-İHA, Registrierungspflicht auch unter 500 Gramm | Beschlagnahme am Flughafen ohne Konformitätsnachweis | seit 30.07.2026, Übergang bis 31.07.2027 |
| Marokko | Circulaire 5519/311, Einfuhr lizenzpflichtig | Antrag auf vorübergehende Einfuhr nötig, Bearbeitung bis 30 Tage | seit 2015 |
| Oman | Genehmigung über Plattform „Sayarat“, Zollanmeldung Pflicht | Schmuggeldelikt bei fehlender Anmeldung | seit 25.05.2026 (eingeschränkt) |
| VAE | Genehmigung durch GCAA erforderlich | Privater und touristischer Betrieb weiterhin unklar, gewerblich seit 30.06.2026 wieder erlaubt | Stand 30.06.2026 |
Was das Drohnenverbot einzelner Länder für Vermittler bedeutet
Für Reisende ergeben sich daraus zwei grundsätzlich verschiedene Risikomuster: In Tunesien und Ägypten bleibt die Rechtslage konstant streng. Wer sich vorher nicht informiert, riskiert von Anfang an ein Verfahren. In der Türkei, in Oman und in den Emiraten ändern sich die Vorgaben dagegen kurzfristig, teilweise innerhalb weniger Monate. Wer seinen Kenntnisstand aus einer früheren Reise einfach übernimmt, läuft deshalb auch dort Gefahr, in eine Falle zu geraten, wo noch vor Kurzem alles erlaubt war.
Für Vermittler von Reiseversicherungen ist das durchaus ein wichtiges Beratungsthema. Die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts liefern amtliche Risikoeinschätzungen, sind jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft für den Einzelfall - die tatsächliche Praxis vor Ort kann davon abweichen. Wichtig zudem: Beschlagnahme, Strafverfahren oder Haft wegen einer nicht genehmigten Drohne gelten als Folge eines Rechtsverstoßes am Zielort, nicht als zufälliges Schadenereignis.
Verstöße gegen geltendes Recht am Zielort sind bei Reiserücktritts- und Reiserechtsschutzversicherungen typischerweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, sodass Beschlagnahme oder ein Strafverfahren wegen einer Drohne in aller Regel nicht versichert sind. Kunden mit einer Kameradrohne im Gepäck sollten die Einfuhr- und Betriebsregeln des jeweiligen Reiselandes deshalb schon vor dem Abflug prüfen - unabhängig davon, was beim vorigen Urlaub noch gegolten hat.













