Das Kleinanlegerschutzgesetz ist Geschichte

Zum einen kann die falsche Begrifflichkeit ziemlich peinlich werden, falls der Angesprochene sich mit dem Thema zufällig auskennt (und sich dann auch fragen wird, wie verlässlich wohl die weiteren Informationen sind). Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass Anleger sich in die Irre geführt fühlen.

Zumindest könnten sie das im Nachhinein – wenn die Anlage schief gegangen sein sollte – auf Anraten ihres Anwalts behaupten. Schließlich klingt „Kleinanlegerschutzgesetz“ irgendwie nach Sicherheit und staatlicher Obhut oder gar nach einem speziell auf diese Anlegergruppe zugeschnittenen Angebot.

Wer nicht sattelfest ist, sollte besser nichts zu den rechtlichen Grundlagen sagen. Nicht ganz ungefährlich allerdings ist es auch, sich überhaupt nicht mit den Änderungen zu befassen. So äußerste unlängst ein Initiator von alternativen Investmentfonds (AIF) im Hintergrundgespräch, er sei von dem Kleinanlegerschutzgesetz nicht betroffen. Es habe sich schließlich nur auf die Vermögensanlagen außerhalb des KAGB bezogen.

Zwölf Vorschriften geändert

Auch das ist nicht ganz korrekt. Zwar entfiel in der Tat der größte Teil der Neuregelungen auf das VermAnlG, insgesamt wurden aber zwölf Gesetze und Verordnungen geändert, darunter das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und in geringem Umfang auch das KAGB.

Unter anderem erweiterte das Gesetz den Aufgabenbereich der Finanzaufsicht Bafin um den kollektiven Anlegerschutz und räumte ihr durch eine entsprechende Änderung des WpHG ein generelles Eingriffsrecht bei „erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz“ ein. Die Behörde kann dann unter anderem den Vertrieb untersagen oder einschränken.

Dieses Interventionsrecht gilt keineswegs nur in Zusammenhang mit dem VermAnlG, sondern für die gesamte Finanzbranche, also auch gegenüber Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) und selbst gegenüber dem freien Vertrieb, der eigentlich gar nicht unter der Aufsicht der Bafin steht.

Seite drei: Gummi-Paragraf für die Bafin

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