Zudem sollten Vermittler vor allem ihre eigene Kommunikation und Außendarstellung prüfen: Website, Social Media, Newsletter, Präsentationen und eigene Werbematerialien. „Bei Produktinformationen sollte möglichst eng mit den aktuellen Unterlagen und Formulierungen der Produktgeber gearbeitet werden. Besondere Vorsicht ist geboten bei pauschalen Nachhaltigkeitsbegriffen, eigenen Nachhaltigkeitssiegeln – also etwa ‚Nachhaltiges Vermittlerbüro‘ oder ähnliches“, sagt Wirth.
Auch bestehende Materialien sollten überprüft werden. „Entscheidend ist nicht, wann ein Vertrag abgeschlossen oder ein Flyer erstellt wurde, sondern ob eine entsprechende Aussage nach dem 27. September 2026 weiterhin gegenüber Kunden verwendet wird“, betont er.
Wie sind die Vorbereitungen der Produktgeber zu beurteilen? „Nach unserem Eindruck beschäftigen sich quasi alle Produktgeber intensiv mit der Umsetzung. Geprüft werden insbesondere Produktnamen, Werbeaussagen, Siegel, Webseiten, Kundenunterlagen und Vertriebsinformationen. Teilweise werden dafür eigene Freigabeprozesse und Kataloge zulässiger Aussagen aufgebaut“, antwortet Wirth wenige Wochen vor dem Starttermin.
Das sei auch notwendig, weil neben wettbewerbsrechtlichen Risiken erhebliche Reputationsrisiken bestehen. „Für den Vertrieb wird entscheidend sein, dass die Produktgeber klar kommunizieren, welche Aussagen künftig verwendet werden können und auf welchen Nachweisen diese beruhen. Hier ist die Kommunikation nach unserem Eindruck noch nicht überall auf dem selben Stand“, berichtet er.
BVK hält sich mit Bewertung zurück
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hält sich mit einer Bewertung hingegen zurück. „Die Kommunikation der Versicherer zu EmpCo möchten wir nicht kommentieren. Allerdings kritisierten wir in der Vergangenheit immer wieder, dass Versicherungsanlageprodukte, die mit Nachhaltigkeitsaspekten beworben werden, diese für den Vertrieb auch nachvollzieh- und vermittelbar sein müssen“, antwortet BVK-Präsident Michael H. Heinz. Dies sei jetzt „dringender denn je“.
In Bezug auf die notwendigen Maßnahmen durch die Versicherungsmakler selbst verweist Heinz auf einen Beitrag in der BVK-Mitgliederzeitschrift (Ausgabe Juli-August 2026). Dort heißt es in einem Artikel von Rechtsanwältin Anja Kahlscheuer an die Adresse der Vermittlerinnen und Vermittler unter anderem: „Verschaffen Sie sich einen Überblick, wo überall in Ihrem Unternehmen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen geworben wird. Prüfen Sie diese Aussagen auf ihre Zulässigkeit und Belegbarkeit. Grundsätzlich alles, was vage oder unbelegt ist, sollte überarbeitet oder gestrichen werden.“
Für jede (verbleibende) Nachhaltigkeitsbehauptung empfiehlt die Anwältin, einen Belegordner anzulegen. „Darin sollte all das enthalten sein, was Ihre Aussage stützt. Stellen Sie auch sicher, dass diese Unterlagen aktuell und vollständig sind.“
„Nachhaltigkeitskommunikation zur Chefsache machen“
Generell empfiehlt sie: „Machen Sie grundsätzlich die Nachhaltigkeitskommunikation zur Chefsache in Ihrem Team. Schulen Sie auch Ihr Marketingteam und erstellen Sie gegebenenfalls einen Leitfaden für Ihre Kommunikation.“ Auch sollten Labels oder Marketingstrategien überdacht werden. „Prüfen Sie Nachhaltigkeitssiegel oder Logos. Eigenkreationen ohne anerkannte Zertifizierungssysteme mit unabhängiger Überwachung sollten sofort abgeschafft werden“, betont sie.
Eine enorme Herausforderung ist die EmpCo auch für Produktgeber. „Für die DWS bedeutet dies insbesondere die Überprüfung bestehender Produkt- und Vertriebsunterlagen mit Nachhaltigkeitsbezug. Darunter fallen Verkaufsprospekte, Factsheets, Webseiten und Präsentationen – sowie die Berücksichtigung der neuen Anforderungen bei künftigen Kommunikations- und Offenlegungsmaterialien“, berichtet etwa Andrea Jacob, Head of Product Sustainability bei der Investmentgesellschaft DWS.
„Die EmpCo führt dabei nicht zu Anpassungen an den produktspezifischen Anlagerichtlinien“, betont sie. An den Fonds selbst ändert sich also nichts. Den Vertriebspartnern stelle DWS darüber hinaus standardisierte Definitionen und erläuternde Formulierungen zur Verfügung, „um die Einordnung nachhaltigkeitsbezogener Begriffe zu erleichtern und die Verbindung zu den jeweiligen Produktmerkmalen und regulatorischen Offenlegungen transparenter zu machen“, so Andrea Jacob.
EU-Offenlegungsverordnung gilt parallel
Das leitet über zu einem weiteren Aspekt: Parallel gilt weiterhin die EU-Offenlegungsverordnung. Danach sind für Anlageprodukte und Unternehmen Angaben erforderlich, inwieweit sie Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigen und die Abfrage der entsprechenden Kundenpräferenzen obligatorisch. Das Thema Nachhaltigkeit komplett zu streichen, ist für den Vertrieb also keine Option.
Das würde auch dem weiterhin bestehenden Ziel der EU zuwiderlaufen, mehr Kapital in nachhaltige Anlagen zu lenken. Dennoch wird die EmpCo absehbar dazu führen, dass das Thema im Finanz- und Versicherungsvertrieb weiter in den Hintergrund gedrängt und nur noch mit sehr spitzen Fingern und höchster Vorsicht bezüglich der Wortwahl angepackt wird. Der Begriff „Eiertanz“ drängt sich auf.
Das scheint auch Volker Bohn, Generalbevollmächtigter für den unabhängigen Vertrieb bei der Stuttgarter Versicherungsgruppe, so zu sehen, auch wenn er es anders formuliert. „Wir nehmen regulatorische Vorgaben sehr ernst und begrüßen ausdrücklich, dass mögliche Irreführung von Verbrauchern bekämpft wird. Zugleich kritisieren wir, dass die Regeln in unseren Augen keine klaren und praxistauglichen Leitplanken sind“, sagt er.













