Dadurch werde aus gut gemeintem Verbraucherschutz ein Innovations- und Wirkungshemmnis. „In der nachhaltigkeitsorientierten Altersversorgung führt Greenhushing zu weniger Lenkungswirkung bei der Ausrichtung des Kapitals auf die Transformation der Wirtschaft. Das kann der Gesetzgeber eigentlich nicht wollen“, so Bohn.
Die Stuttgarter hat demnach die 2013 eingeführte „GrüneRente“ mit Blick auf EmpCo weiterentwickelt – zur wählbaren Option „ZweiZukünfte“. Gemeint ist damit zum einen die eigene finanzielle Zukunft des Kunden im Alter, zum anderen die zukünftige Verwendung der Sparbeiträge. „Mit der Option ‚ZweiZukünfte‘ bekommen Altersvorsorgesparerinnen und -sparern die Chance, das persönliche Morgen mit der Verantwortung für die Welt, in der wir gemeinsam leben werden, zu verbinden. So arbeitet das Geld positiv für zwei Zukünfte“, erklärt Bohn.
In Bezug auf den Vertrieb habe das Unternehmen alle Materialien zur Vertriebsunterstützung entsprechend angepasst, so dass diese problemlos genutzt werden können. „Zudem haben wir in Infoterminen zu den aktuellen Vorgaben und Veränderungen informiert“, so Bohn.
So haben Fonds Finanz und Swiss Life sich vorbereitet
Daran haben auch Maklerpools und Vertriebsorganisationen gearbeitet. So berichtet Daniel Seibert, CFO der Infitech Gruppe und verantwortlich für Group Controlling sowie das ESG-Management der Infitech Gruppe und des dazu gehörenden Maklerpools Fonds Finanz, die Umsetzung der EmpCo sei wettbewerbsübergreifend von zentraler Bedeutung.
„Wir beschäftigen uns bei der Fonds Finanz deshalb bereits seit Anfang 2026 intensiv mit den neuen Anforderungen und haben hierzu unter Leitung des ESG-Managements das Projekt ‚EmpCo-Compliance 2026‘ aufgesetzt“, so Seibert. „Im Fokus stehen sowohl unsere eigenen Inhalte als auch Nachhaltigkeitsaussagen von Produktpartnern, die in der Kommunikation der Fonds Finanz verwendet werden“, berichtet er.
Die Verantwortung für die eigene Kommunikation liege grundsätzlich beim jeweiligen Vermittler. „Die Fonds Finanz unterstützt ihre Vertriebspartner darüber hinaus durch Information, Sensibilisierung und Weiterbildungsangebote“, so Seibert. Dabei kooperiert das Unternehmen wiederum mit Norman Wirth in seiner Funktion als Fachanwalt der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte.
„Die Anforderungen der EmpCo berücksichtigen wir bereits systematisch in unserer Kommunikation, beispielsweise bei den Inhalten unserer Webseiten“, antwortet auch Swiss Life Deutschland. „Unsere Beraterinnen und Berater erfragen im Beratungsprozess entsprechend den geltenden regulatorischen Vorgaben die individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden. Auf dieser Grundlage können sie die Produktauswahl an den jeweiligen Präferenzen ausrichten und eine passende Empfehlung aussprechen. Wir unterstützen dabei zentralseitig mit den erforderlichen Prozessen und Beratungsinstrumenten“, heißt es von der Pressestelle.
IVD befürchtet „Abmahnfalle“
Doch nicht nur im Versicherungs- und Finanzvertrieb ist die EmpCo ein heißes Thema, auch für Immobilienmakler. So findet sich im Weiterbildungsprogramm des Instituts des Immobilienverbands Deutschland (IVD) im Zusammenhang mit der neuen Vorschrift gar der Begriff „Abmahnfalle“. Upps. Worin besteht diese und wie können sich Makler davor schützen?
„Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie werden die Anforderungen an umweltbezogene Werbeaussagen verschärft und das Thema tritt insgesamt stärker in den Fokus“, antwortet Prof. Dr. Stephan Kippes, Geschäftsführer des IVD-Instituts. „Verstöße können nicht nur behördliche Maßnahmen wie etwa Bußgelder nach sich ziehen, sondern insbesondere wettbewerbsrechtliche; das heißt, sie können auch Abmahnungen durch Abmahnvereine auslösen“, so Kippes.
„Teilweise sehr dubios agierende Abmahnvereine als Nutznießer“
„Es ist grundsätzlich positiv, dass gegen das sogenannte Greenwashing vorgegangen wird, es stellt sich aber die Frage, ob das in der Konsequenz nicht überzogen ist. Es ist zu befürchten, dass zentrale Nutznießer teilweise sehr dubios agierende Abmahnvereine sein werden, die dann hier beachtliche Umsätze generieren“, kritisiert er.
Die Empfehlung sei, dass derartige Werbeaussagen sehr vorsichtig eingesetzt werden und dass zukünftig besonders darauf geachtet wird, dass sie nachvollziehbar sind, sie belegt werden können und nicht die Gefahr besteht, dass Verbraucher hierdurch irregeführt werden. „Im Einzelfall ist jeweils genau zu überlegen, ob man auf derartige Werbeaussagen nicht komplett verzichten sollte“, so Kippes.
Das wäre, um auf der sicheren Seite zu sein, grundsätzlich auch für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler sicherlich eine Überlegung wert – wenn da nicht der Eiertanz um die Offenlegungsverordnung wäre. So müssen in der Kundenberatung weiterhin die Nachhaltigkeitspräferenzen abgefragt und gegebenenfalls bei der Produktauswahl berücksichtigt werden. Für sich selbst kann der Vertrieb zwar auf die (formale) Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten komplett verzichten, aber auch darüber muss er informieren – und verliert dann womöglich jene Kunden, die genau darauf Wert legen.













