EU-Kommission korrigiert Vorschrift zur ESG-Abfrage

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EU-Flaggen vor dem Sitz der EU-Kommission in Brüssel.

Die EU-Kommission hat eine berichtigte Version der Technischen Regulierungsstandards (RTS) zur EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Sie sorgt damit auf den letzten Drücker für mehr Rechtssicherheit, vor allem in Bezug auf die Abfrage von Nachhaltigkeitspräfenzen der Kunden.

Die Veröffentlichung der Korrekturen im EU-Amtsblatt erfolgte am 27. Dezember 2022 und damit kurz vor dem Inkraftreten am 1. Januar. Auch in den anderen Sprachfassungen des Amtsblatts hat die Kommission die Fehler berichtigt. „Rechtzeitig vor der verpflichtenden Erstanwendung der RTS sorgt sie damit für mehr Rechtssicherheit“, teilt die deutsche Finanzaufsicht BaFin mit.

Insbesondere in Anhang II hat die EU-Kommission demnach redaktionelle Korrekturen vorgenommen; die Überschrift und das erste Kreuzchen in der folgenden orangenen Box auf „Nein“ korrigiert, so die BaFin. Eine weitere wesentliche Korrektur erfolgte demnach im Anhang III, wo die EU-Kommission eine fälschlicherweise doppelt abgedruckte Frage durch eine bisher fehlende Frage ersetzte.

Zum Hintergrund: Am 25. Juli 2022 wurden die RTS zur EU-Offenlegungsverordnung als Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 veröffentlicht. Die RTS sind seit dem 1. Januar 2023 von den betreffenden Finanzmarktteilnehmern und Finanzberatern anzuwenden. Die BaFin hatte am 15. August 2022 darauf hingewiesen, dass einige Anhänge der im Amtsblatt veröffentlichten deutschen Sprachfassung redaktionelle Versehen enthalten.

Reichlich chaotischer Ablauf

Die RTS kommen ohnehin verspätet: Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind in der Anlageberatung schon seit 2. August 2022 verpflichtet, bei den Kunden abzufragen, welche Ansprüche ihre Investitionen in Bezug auf Umwelt, Soziales und Unternehmensführung erfüllen sollen, auch unter dem englischen Kürzel ESG bekannt (Environment, Social, Governance). Die RTS zur Offenlegungsverordnung sind dabei eine zentrale Vorschrift, sie wurden aber erst kurz vor dem damaligen Stichtag veröffentlicht, sind formal erst ab 1. Januar anzuwenden und enthielten zudem Fehler in der Übersetzung.

Die BaFin hatte trotzdem empfohlen beziehungsweise „erwartete“ von den Unternehmen, sich auch vor dem Stichtag zunächst an dem insofern korrekten Entwurf der RTS sowie an ebenfalls noch nicht finalen Leitlinien („Guidelines“) der EU-Wertpapieraufsicht ESMA zu orientieren. Welchen Sinn das Inkrafttreten der RTS erst zum Jahreswechsel hatte, obwohl die betreffende EU-Verordnung schon seit August anzuwenden war, blieb insofern offen.

Die Verabschiedung und Veröffentlichung der EU-Vorschriften – sowie der ebenfalls seit Jahresbeginn 2023 geltenden neuen Regeln für Informationsblätter zu „verpackten“ Anlageprodukten (PRIIPs) – verlief also reichlich chaotisch. Die Pflicht zur Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden gilt noch nicht für gewerbliche Vermittler mit Erlaubnis nach Paragraf 34f GewO. Dies wird nach einem unlängst veröffentlichten Gesetzentwurf voraussichtlich in diesem Frühjahr nachgeholt.

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