Lebensversicherungsvertrag: „Widerspruchsrechte verwirkt“

In Ausnahmefällen kann das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers verwirken, selbst wenn die Widerspruchsbelehrung des Versicherers in einem Lebensversicherungsvertrag fehlerhaft ist. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem aktuellen Urteil.

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Die Gesamtschau aller hier vorliegenden Umstände rechtfertigt dem OLG zufolge ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung des Rechtes auf Unwirksamkeit der Lebensversicherungsverträge trotz unwirksamer Belehrung.

Grundsätzlich kann ein Versicherungsvertrag, der nach dem Policenmodell gestaltet wurde, für unwirksam erklärt werden, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt hat (BGH-Urteil, Az.: IV ZR 402/12).

Hier entschied das OLG Karlsruhe anders, obwohl der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde.

Lebensversicherungsverträge zur Kreditsicherung eingesetzt

In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherungsnehmer zwei Lebensversicherungsverträge nach dem Policenmodell abgeschlossen und diese einige Jahre später zur Kreditsicherung eingesetzt.

Im Jahr 2012 kündigte er beide Policen und erhielt den Rückkaufswert – 2015 entschied er sich, den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge einzulegen und Klage gegen den Versicherer zu erheben.

Das OLG Karlsruhe sieht in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 (Az.: 12 U 137/16) die Versicherungsgesellschaft im Recht.

„Widerspruchsrechte verwirkt“

Zwar seien die Widerspruchsbelehrungen der Lebensversicherungsverträge fehlerhaft gewesen, allerdings habe der Versicherungsnehmer in diesem Falle seine „Widerspruchsrechte verwirkt“ – und dies laut OLG aus folgenden Gründen:

Seite zwei: Vier Gründe für die Verwirkung

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