N26 Bank AG: BaFin verlängert Maßnahmen und Sonderaufsicht

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Die Finanzaufsicht BaFin hat geldwäscherechtliche Maßnahmen gegenüber der N26 Bank AG verlängert und in Teilen konkretisiert. Die Wachstumsbeschränkungen für Neukunden der Digitalbank und das Mandat des Sonderbeauftragten bleiben somit bestehen.


Hintergrund ist, dass das Institut, trotz einiger Fortschritte, nach wie vor Defizite in seinen Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat, teilt die BaFin mit.

Die BaFin konkretisierte am 31. März 2023 ihre Anordnung vom 11. Mai 2021, indem sie anordnete, dass die N26 Bank AG angemessene technisch-organisatorische und personelle Maßnahmen treffen und aufrechterhalten muss, um für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu sorgen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen durchgehend nachkommen zu können.

Betroffen ist vor allem das Verdachtsmeldewesen. Das Institut muss ein hinreichendes EDV-Monitoring schaffen, eine angemessene Qualitätssicherungsfunktion aufbauen und wirksame Kontrollen von Auslagerungen einrichten, so die Behörde. Zur Risikoreduzierung verlängerte die BaFin außerdem die seit dem 9. November 2021 bestehende Wachstumsbeschränkung von 50.000 Neukundinnen und -kunden pro Monat.

Mandat für Sonderbeauftragten verlängert

Auch das Mandat des eingesetzten Sonderbeauftragten verlängerte die BaFin, damit dieser die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen überwacht. Damit knüpft die BaFin an das Mandat für einen Sonderbeauftragten an, das sie am 11. Mai 2021 angeordnet hatte. Stellt der Sonderbeauftragte beziehungsweise die BaFin fest, dass das Institut angemessene Fortschritte bei der Mängelbeseitigung macht, kann die Neukundenwachstumsbeschränkung gelockert werden.

Mit ihrer Anordnung vom 11. Mai 2021 hatte die BaFin der N26 Bank AG aufgegeben, ihre Geldwäschepräventionssysteme zu stärken und erstmals einen Sonderbeauftragten bestellt. Am 9. November 2021 hatte die BaFin dem Institut Wachstumsbeschränkungen auferlegt.

Die aktuelle Anordnung ergeht auf Grundlage verschiedener Paragrafen des Geldwäschegesetzes (GwG) sowie des KWG. Der Bescheid vom 31. März 2023 ist bestandskräftig.

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