Ein Nachrang kann auch ein Vorzug sein

Sie kommen ohne die gewaltige Bürokratie des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) aus und können insofern vor allem für kleinere Projekte durchaus sinnvoll sein. Allein von Januar bis Mitte Juni 2016 hat die Bafin immerhin sechs Prospekte für Nachrangdarlehen gebilligt. Hinzu kamen im Rahmen des VermAnlG unter anderem ein Prospekt für ein Genussrecht und zwei Namensschuldverschreibungen.

Auch diese Anlageformen müssen mit einem qualifizierten Nachrang versehen sein, sie heißen lediglich anders und waren auch schon vor Juli 2015 prospektpflichtig. Damit blieb die Anzahl der Nachrang-Prospekte mit insgesamt neun kaum hinter den voll regulierten alternativen Investmentfonds (AIF) zurück: Nur zehn Publikums-AIF kamen im gleichen Zeitraum neu auf den Markt.

Crowdinvesting mit Potenzial

Hinzu kommen noch die vielen Angebote auf den verschiedenen Crowdinvesting-Plattformen. Sie sind regelmäßig ebenfalls als Nachrangdarlehen ausgestaltet und fallen damit grundsätzlich unter das VermAnlG.

Sie sind aber von der gesetzlichen Prospektpflicht ausgenommen, wenn sie maximal 2,5 Millionen Euro Anlegergeld suchen und ausschließlich über eine Online-Plattform vertrieben werden. Zudem darf jeder Anleger maximal 1.000 Euro oder unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen bis zu 10.000 Euro investieren. Diese „Schwarmfinanzierungen“, wie sich das Crowdinvesting im guten alten Behördendeutsch nennt, scheinen einiges Wachstumspotenzial zu besitzen.

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Auch deshalb wird von Nachrangdarlehen in Zukunft wohl noch einiges zu hören sein – wahrscheinlich nicht nur Gutes, mit Sicherheit aber auch nicht nur Schlechtes. Vorurteile jedenfalls sind – wie fast immer im Leben – auch hier nicht angebracht.

Stefan Löwer ist Chefanalyst von G.U.B. Analyse und beobachtet den Markt der Sachwert-Emissionen als Cash.-Redakteur und G.U.B.-Analyst insgesamt schon seit 25 Jahren. G.U.B. Analyse gehört wie Cash. zu der Cash.Medien AG.

Foto: Florian Sonntag

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