Der Deutsche Bundestag hat die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie beschlossen und damit die Regulierung von Verbraucherkrediten deutlich ausgeweitet. Zentrale Neuerung ist ein eigener gewerberechtlicher Rahmen für Kreditvermittler, der künftig im neuen Paragraf 34k der Gewerbeordnung verankert ist.
Mit der Reform werden erstmals spezifische Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten von Vermittlern gesetzlich festgelegt. Ziel ist es, den Verbraucherschutz insbesondere bei neuen Kredit- und Zahlungsmodellen zu stärken und Risiken der Überschuldung zu begrenzen.
Beim Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute stößt das Vorhaben auf gemischte Reaktionen. „Der verbesserte Verbraucherschutz, insbesondere bei neuen Kredit- und Zahlungsmodellen, ist grundsätzlich zu begrüßen“, erklärt BVK-Präsident Michael H. Heinz.
Kritik an zusätzlicher Bürokratie
Gleichzeitig sieht der Verband erhebliche Belastungen für die Vermittler. Aus Sicht des BVK führen die neuen Vorgaben zu zusätzlichem administrativem Aufwand und steigenden Kosten. „Es ist richtig, Überschuldungsrisiken zu begrenzen und klare Regeln für Kreditwürdigkeit, Information und Beratung festzulegen.“
Dennoch kritisiert der Verband, dass statt Entlastung neue bürokratische Hürden entstehen. Besonders kleinere Vermittlerbetriebe könnten durch die zusätzlichen Anforderungen unter Druck geraten, da sie die notwendigen Ressourcen für Umsetzung und Dokumentation nur begrenzt bereitstellen können.
Kurze Fristen und offene Detailfragen
Kritisch bewertet der BVK zudem den engen Zeitplan. Die neuen Regelungen sollen bereits im November in Kraft treten, während zentrale Details noch nicht abschließend geklärt sind. „Dass schon im November die neuen Regelungen in Kraft treten werden, lässt zudem den Vermittlern neben dem täglichen Vertriebsalltag kaum Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten“, kritisiert BVK-Präsident Heinz.
„Zu allem Ungemach liegt die diesbezügliche Verordnung noch nicht einmal vor. Das heißt, dass die Vorbereitungszeit für die Vermittler noch kürzer ausfällt.“ Damit steigt die Unsicherheit für die Branche, da konkrete Umsetzungsanforderungen erst kurzfristig feststehen dürften.
Alte-Hasen-Regelung nur teilweise Entlastung
Positiv bewertet der BVK die vorgesehene Übergangsregelung für erfahrene Vermittler. Wer bereits nach Paragraf 34i der Gewerbeordnung tätig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der neuen Sachkundeprüfung befreit werden. Für andere Marktteilnehmer gilt diese Erleichterung jedoch nicht. Vermittler, die bislang ohne Beanstandung tätig waren, müssen die neuen Anforderungen vollständig erfüllen. Der Verband sieht darin eine Ungleichbehandlung und fordert Nachbesserungen bei der Ausgestaltung der Regelungen.















