Der Deutsche Bundestag will am 17. April das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in zweiter und dritter Lesung beschließen. Kurz vor der finalen Abstimmung hat der Verbraucherschutzausschuss noch Änderungen am Regierungsentwurf eingebracht.
Ein zentraler Punkt betrifft die Abgrenzung bestimmter Finanzierungsformen vom Verbraucherdarlehensrecht. Künftig sollen zinsfreie Debitkarten mit kurzen Zahlungsaufschüben sowie klassische kurzfristige Rechnungskäufe unter bestimmten Voraussetzungen nicht unter die Regulierung fallen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf verbreitete Zahlungspraktiken und will für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Zugleich sieht der Entwurf eine Verschärfung der Anforderungen an Bonitätsprüfungen vor. Bestimmte personenbezogene Daten dürfen künftig nicht mehr zur Erstellung automatisierter Wahrscheinlichkeitswerte herangezogen werden. Dazu zählen unter anderem Alter, Geschlecht, Kontobewegungen, Anschrift sowie Informationen aus sozialen Netzwerken.
Mit den neuen Vorgaben will der Gesetzgeber insbesondere den Einsatz algorithmischer Scoring-Verfahren stärker eingrenzen. Die Entscheidung über Kreditvergaben soll damit weniger von sensiblen oder potenziell diskriminierenden Daten abhängig sein.
Auch im Bereich der Kreditwerbung sind strengere Regeln geplant. Anbieter sollen verpflichtet werden, einen deutlich sichtbaren Warnhinweis zu integrieren. Dieser lautet: „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“ und soll Verbraucher stärker für finanzielle Risiken sensibilisieren.
Flankierend fordert der Ausschuss in einer Entschließung besseren Schutz für ehemals an Krebs erkrankte Menschen. Vorgesehen ist ein gesetzlich geregeltes „Recht auf Vergessenwerden“, das nach medizinisch definierten Fristen greifen soll und Benachteiligungen bei Kredit- und Versicherungsverträgen verhindern soll.
Neue Regulierung für Kreditvermittler geplant
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie wird zudem ein neuer Paragraf 34k in die Gewerbeordnung eingeführt. Dieser schafft erstmals eine eigenständige gewerberechtliche Regulierung für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen.
Für Vermittlerinnen und Vermittler bedeutet dies zusätzliche Anforderungen, insbesondere bei Erlaubnis, Sachkunde und Weiterbildung. Die konkrete Ausgestaltung, etwa zur Sachkundeprüfung oder zum Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen, soll in einer noch ausstehenden Verordnung geregelt werden.
Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung, kritisiert den engen Zeitplan: „Der Gesetzgeber ist bei der Umsetzung deutlich zu spät. Die neuen Regelungen sollen bereits im November 2026 in Kraft treten – die Branche muss sich darauf vorbereiten können. Entscheidend ist jetzt, dass die für die Vermittler von Verbraucherkrediten zentrale Verordnung sehr zeitnah vorgelegt wird und Klarheit schafft.“














