Beratungsgespräch: Die Grenze zur Rechtsberatung kennen

Wer als Generationenberater Vordrucke von Vorsorgeverfügungen und Fragebögen weitergibt, Empfehlungen für Muster, Anwälte oder Notare ausspricht, oder die Rechtslage abstrakt oder am eigenen Beispiel darstellt, berät nicht und hat daher auch nichts zu befürchten.

Testamentsberatung generell auszuschließen

Beantwortet der Berater jedoch selbst die Fragen für den Kunden oder erstellt für den Kunden Texte oder vertreibt individuelle Dokumente, dann ist dies nur mit einer Erlaubnis nach dem RDG zulässig.

Das gilt auch für Gesellschaften und Institute, die Dokumente vertreiben, diese aber intern von einem Anwalt erstellen lassen und alles dem Kunden gegenüber in einer Summe abrechnen.

Grundsätzlich erlaubt sind Rechtsdienstleistungen nach Paragraf 5 RDG als „Nebenleistungen“. Eine solche liegt vor, wenn sie zum Berufs- und Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehört. Ein Vermittler von Darlehen beispielsweise darf zu rechtlichen Punkten eines Darlehensvertrages Stellung nehmen und seinem Kunden dazu Empfehlungen geben.

Generell auszuschließen ist die Testamentsberatung. Hierbei handelt es sich in jedem Fall um eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung.

Autor Lutz Arnold ist Inhaber der Anwaltskanzlei Arnold mit den Spezialgebieten Anlegerschutzrecht, Vermittlerrecht und Vorsorgerecht.

Foto: Kanzlei Arnold / Shutterstock


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