TVöD-Jahressonderzahlung 2026: Warum der Fiskus kräftig mitverdient

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Weil die Jahressonderzahlung steuerlich als sonstiger Bezug gilt, behält der Fiskus oft mehr ein, als Beschäftigte erwarten.

Kommunen und Bund zahlen 2026 eine höhere Jahressonderzahlung: bei der VKA einheitlich 85 Prozent eines Monatsentgelts, beim Bund bis zu 95 Prozent. Die Länder bleiben außen vor, bei Beamten entscheidet das jeweilige Bundesland. Weil das Weihnachtsgeld steuerlich als sonstiger Bezug zählt, bleibt netto oft weniger übrig als erwartet.

Bei Kommunen und Bund fällt die TVöD-Jahressonderzahlung 2026 deutlich höher aus als bisher. Im kommunalen Bereich (TVöD VKA) greift ab 2026 einheitlich ein Satz von 85 Prozent eines Monatsentgelts - zuvor variierte er je nach Entgeltgruppe zwischen 51,78 und 84,51 Prozent. Für den Bund klettern die Sätze gestaffelt auf bis zu 95 Prozent. Basis dafür ist die Tarifeinigung aus dem Jahr 2025.

In den Ländern bleibt die Jahressonderzahlung dagegen unverändert. Bei Beamtinnen und Beamten entscheidet weiterhin das jeweilige Bundesland. Jüngstes Beispiel ist Hamburg: Dort beschloss die Bürgerschaft am 14. Oktober 2026 eine neu eingeführte, dauerhafte Jahressonderzahlung in Höhe von 27,5 Prozent eines Zwölftels der Jahresbezüge.

TVöD-Jahressonderzahlung 2026: Was sich bei VKA und Bund ändert

TarifbereichEntgeltgruppenSatz bis 2025Satz ab 2026
TVöD VKA (Kommunen)E1-884,51 Prozent85 Prozent
TVöD VKA (Kommunen)E9a-1270,28 Prozent85 Prozent
TVöD VKA (Kommunen)E13-1551,78 Prozent85 Prozent
TVöD VKA PflegeP5-P8rund 84,74 Prozent90 Prozent
TVöD BundE1-8keine Angabe95 Prozent
TVöD BundE9a-12keine Angabe90 Prozent
TVöD BundE13-15keine Angabe75 Prozent
TV-L (außer Hessen)E1-487,43 Prozent87,43 Prozent (unverändert)
TV-LE5-888,14 Prozent88,14 Prozent (unverändert)
TV-LE9a-1174,35 Prozent74,35 Prozent (unverändert)
TV-LE12-1346,47 Prozent46,47 Prozent (unverändert)
TV-LE14-1532,53 Prozent32,53 Prozent (unverändert)
Quelle: ver.di (TVöD VKA, TVöD Bund), eigene Zusammenstellung; TV-L-Sätze nach übereinstimmenden Fachportalen, seit mehreren Jahren unverändert

Von der höheren TVöD-Jahressonderzahlung 2026 profitieren vor allem die oberen Entgeltgruppen im kommunalen Bereich. Besonders deutlich fällt der Sprung in den oberen Entgeltgruppen aus: Aus früher 51,78 Prozent werden nun 85 Prozent, ein Zuwachs von über 33 Prozentpunkten. Beschäftigte in Pflege und Betreuung erhalten in den Entgeltgruppen 1 bis 8 dagegen 90 Prozent. Dafür können sie ihre Sonderzahlung nicht in freie Tage umwandeln. Für Pflegekräfte in P5 bis P8 gilt ebenfalls ein Satz von 90 Prozent nach zuvor rund 84,74 Prozent; in P9 bis P16 greift der allgemeine VKA-Satz von 85 Prozent.

Alle übrigen Beschäftigten haben ab 2027 die Möglichkeit, einen Anteil der Jahressonderzahlung - maximal im Gegenwert von drei freien Tagen - gegen Freizeit einzutauschen. Wollte man diese Option bereits für die Zahlung 2026 nutzen, musste die entsprechende Erklärung spätestens am 1. September 2026 eingereicht werden; die freien Tage selbst stehen dann erst 2027 zur Verfügung.

So berechnet sich die Jahressonderzahlung

Maßgeblich ist im TVöD VKA und im TV-L der Durchschnitt des Tabellenentgelts aus den Monaten Juli, August und September. Teilzeitbeschäftigte bekommen den Betrag entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang anteilig. Bei unterjährigem Beginn des Arbeitsverhältnisses wird für jeden vollständigen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel gezahlt.


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TV-L bleibt unverändert, Beamte je nach Bundesland unterschiedlich

Bei den Ländern ändert sich an den Prozentsätzen nichts. Sie liegen seit mehreren Jahren zwischen 32,53 und 88,14 Prozent, abhängig von der Entgeltgruppe. Der TV-L gilt dabei für alle Länder außer Hessen.

Noch unterschiedlicher gestaltet sich die Situation bei Beamtinnen und Beamten. Laut einer Übersicht des Deutschen Beamtenbunds (dbb) gibt es beim Bund kein separates Weihnachtsgeld mehr: Die frühere Sonderzahlung von 5 Prozent der Jahresbezüge wurde 2009 und 2012 in zwei Stufen in das Grundgehalt überführt. Auf die gleiche Weise verfuhren Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland sowie Thüringen. In anderen Bundesländern werden dagegen feste Beträge ausgezahlt oder prozentuale Sätze angewendet.

Seit dem 14. Oktober 2026 schlägt Hamburg einen eigenen Kurs ein: Die Bürgerschaft beschloss eine dauerhaft angelegte Jahressonderzahlung in Höhe von 27,5 Prozent eines Zwölftels der Jahresbezüge für aktive Beamtinnen und Beamte sowie Anwärterinnen und Anwärter. Versorgungsempfänger sind davon ausgenommen. Gleichzeitig erhöht sich die Wochenarbeitszeit von 40 auf 41 Stunden, während der Arbeitszeitverkürzungstag ersatzlos wegfällt. Die Neuregelung löst die bisherige befristete, schrittweise auslaufende Anpassungszulage ab und soll laut ver.di wesentliche Anforderungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation erfüllen. Von Gewerkschaftsseite wird jedoch bemängelt, dass die Versorgungsempfänger außen vor bleiben.

Land / BundRegelung zur Sonderzahlung
BundKeine gesonderte Zahlung mehr - 2009 und 2012 ins Grundgehalt eingearbeitet
Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, ThüringenKeine gesonderte Zahlung - im Grundgehalt enthalten
Bayern70 Prozent eines Zwölftels der Jahresbezüge bis Besoldungsgruppe A11, darüber 65 Prozent; zusätzlich 84,29 Prozent beim Familienzuschlag
Berlin1.550 Euro (A5-A9), sonst 900 Euro
BremenGestaffelt von 1.500 Euro (A5/A6) bis 710 Euro (A10/A11)
Niedersachsen1.200 Euro (bis A8), sonst 500 Euro
Sachsen-Anhalt600 Euro (bis A8), sonst 400 Euro
Schleswig-Holstein660 Euro (bis A10)
Hamburg (neu ab 2026)Dauerhafte Jahressonderzahlung von 27,5 Prozent eines Zwölftels der Jahresbezüge, beschlossen am 14. Oktober 2026
Quelle: Deutscher Beamtenbund (dbb); Hamburg: GEW Hamburg, ver.di

Steuer: Warum vom Weihnachtsgeld netto weniger übrig bleibt

Steuerlich wird die TVöD-Jahressonderzahlung 2026 nicht wie laufender Arbeitslohn behandelt, sondern gilt als sonstiger Bezug im Sinne von § 39b Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Deshalb berechnet der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer in zwei Durchgängen - zunächst ohne, dann mit Berücksichtigung der Sonderzahlung. Die sich daraus ergebende Differenz behält er als Lohnsteuer auf das Weihnachtsgeld ein. Weil diese Hochrechnung das gesamte Jahresgehalt einbezieht, wird die Zahlung häufig mit dem persönlichen Grenzsteuersatz belastet.

Fünftelregelung greift beim Weihnachtsgeld nicht

Die als Fünftelregelung bekannte Steuerermäßigung nach § 34 EStG ist ausschließlich für außerordentliche Einkünfte vorgesehen, etwa Abfindungen. Reguläre Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld sind davon ausgenommen. Auch ein anteiliges Weihnachtsgeld stuft die Fachliteratur ausdrücklich als nicht tarifbegünstigt ein. Damit bleibt es bei der Jahreslohnsteuer-Methode für sonstige Bezüge.

Sozialabgaben: Beitragspflicht bis zur Bemessungsgrenze

Auch bei den Sozialabgaben gilt eine eigene Systematik. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie das Weihnachtsgeld ist nach § 23a Sozialgesetzbuch IV grundsätzlich beitragspflichtig. Entscheidend ist allerdings, ob die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze durch laufendes Entgelt und Einmalzahlung zusammen bereits erreicht ist. Bei der Krankenversicherung zählt dabei ausschließlich deren eigene Beitragsbemessungsgrenze. Liegt das laufende Gehalt nahe an der Grenze, kann die Sonderzahlung somit teilweise oder vollständig beitragsfrei bleiben.

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