WIKR: Das müssen Vermittler und Verbraucher wissen

Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) hat zu umfangreichen neuen Regelungen für die Vermittlung von Immobilienkrediten an Verbraucher geführt. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen. Gastbeitrag von Norman Wirth, Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Norman-Wirth
Norman Wirth: „Die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat zu einer Vielzahl neuer gesetzlicher Regelungen geführt, die Verbraucher und Vermittler kennen sollten.“

Seit März 2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der WIKR nun schon in Kraft und für die Vermittler von Immobilienkrediten hat sich einiges geändert. Ziel des europäischen Gesetzgebers war die Verbesserung des Verbraucherschutzes. Die Umsetzung dieses Vorhabens hat zu einer Vielzahl neuer gesetzlicher Regelungen geführt, die Verbraucher und Vermittler kennen sollten.

Behördliche Erlaubnis notwendig

Die Erlaubnis: Wer Immobilienkredite an Verbraucher vermitteln möchte, benötigt seit dem 21. März 2016 eine besondere behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34i Gewerbeordnung (GewO).

Diese Erlaubnis erteilen je nach Bundesland entweder die zuständigen Industrie- und Handelskammern oder das Gewerbeamt. Um die Qualität der Vermittlung sicherzustellen, ist die Erteilung der Erlaubnis an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Eine Erlaubnis zur Vermittlung von Immobiliendarlehen erteilt die zuständige Behörde nur, wenn alle Anforderungen erfüllt sind.

Vermittler müssen zum Beispiel durch einen Sachkundenachweis belegen können, dass sie über fachspezifische Produkt- und Beratungskenntnisse verfügen. Das kann entweder durch eine Sachkundeprüfung erfolgen, die bei den Industrie- und Handelskammern abgelegt werden kann, oder aber durch den Nachweis einer gleichgestellten Berufsausbildung.

Die sogenannte gewerberechtliche Zuverlässigkeit muss durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen werden. Auch die Bonität der Vermittler wird überprüft und es muss eine Haftpflichtversicherung bestehen, die für den Fall eintrittspflichtig ist, dass bei der Vermittlung eines Darlehens doch mal ein Fehler unterläuft.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, wird die Erlaubnis nicht erteilt. Und wer ohne Erlaubnis Immobilienkredite vermittelt, riskiert erhebliche Bußgelder. Neu hinzugekommen ist auch die Möglichkeit der Erlaubnisbehörde, schwarze Schafe im Internet namentlich zu veröffentlichen.

Seit dem 21. März 2017 benötigen nun auch die sogenannten „Alten Hasen“ eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO. Gemeint sind damit diejenigen Vermittler, die schon vor der Einführung des neuen Gesetzes Immobiliardarlehen an Verbraucher vermittelt haben. Für sie galt eine Übergangsfrist, während der sie die neue Erlaubnis unter vereinfachten Voraussetzungen beantragen konnten.

Auch das Personal muss geschult werden

Das bei Immobilienkreditvermittlern beschäftigte Personal muss mittlerweile besonders geschult und ausgebildet werden und den Sachkundenachweis erbringen können. Auch die Zuverlässigkeit des Personals muss durch Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses überprüft werden. Eine Ausnahme gilt nur für Mitarbeiter, die rein administrative Tätigkeiten ausüben, und mit der Beratung des Kunden und dem Abschluss von Verträgen inhaltlich nicht in Berührung kommen, wie zum Beispiel das Sekretariat, die Lohnbuchhaltung oder IT-Mitarbeiter.

Seite zwei: Eintragung im Register ist Pflicht

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