Sachwertanlagen – Haftungsfallen umgehen

Anlegerschutzanwälte haben es seit Jahren als lukratives Betätigungsfeld entdeckt: Schadensersatzklagen gegen die Vermittler von Sachwertanlagen. Eine Auswahl an typischen Haftungsfallen soll die wichtigsten Fallstricke darstellen.

Gastbeitrag von Dr. Martin Andreas Duncker und Dr. Heiko Hofstätter, Schlatter Rechtsanwälte

Die Autoren Dr. Heiko Hofstätter (links) und Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Für die von Schadensersatzklagen erstmals betroffenen Vermittler ist dies oft ein Schock: sie werden mit einer Fülle von Papier und einer Vielzahl von Vorwürfen überzogen. Die Auseinandersetzung mit solchen Verfahren bedeutet für die Vermittler stets eine erhebliche persönliche und zeitliche sowie oft auch eine finanzielle Belastung.

Wer täglich mit der Abwehr solcher Klagen betraut ist, kennt die wiederkehrenden Punkte, auf welche diese Vorwürfe gestützt werden. Eine kleine Auswahl von Haftungsfallen und Problemkreisen wird im Folgenden dargestellt.

Der falsche Außenauftritt

Wer die Vermittlung eines Fonds nicht im eigenen Namen (zum Beispiel als eingetragener Kaufmann) durchführt, sondern im Namen einer Gesellschaft oder eines Unternehmens, muss dies stets erkennbar deutlich machen – sonst kann ihm eine persönliche Haftung drohen (Paragraf 164 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

So muss der Vermittler, der als GmbH-Geschäftsführer handelt, dies über seine Visitenkarten, sein Türschild, seinen Stempel, sein Briefpapier, seinen Internet-Auftritt und seine E-Mail-Signatur deutlich zu erkennen geben.

Auch wer als vertraglich gebundener Vermittler ausschließlich für ein Haftungsdach vermittelt und damit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht persönlich haften soll (Paragraf 2 Abs. 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes), muss dies von sich aus zu Beginn des Vermittlungsgespräches (zum Beispiel durch Übergabe einer Visitenkarte oder Vorlage eines Vermittlerausweises) klarstellen und zu Nachweiszwecken dokumentieren und vom Kunden unterzeichnen lassen.

Dann haftet der Vermittler für die angeblichen Beratungsfehler – wenn überhaupt – nur dann persönlich, wenn er eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und Erfüllung des Geschäfts bietet (Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGHZ) 88, 67, 69). Diese Hürde liegt nach der BGH-Rechtsprechung aber hoch.

Vermittlung oder Beratung?

Nicht in allen Fällen, in denen ein Vermittler mit einem Anlageinteressenten in Kontakt steht, muss es zu einem Beratungsvertrag kommen. Wer sich dessen bewusst ist, sein Verhalten daraus ausrichtet und dies auch dokumentiert, kann seine Haftung begrenzen.

Zu jeder Beratung gehört es, das jeweilige Produkt dem Kunden nicht nur als eine interessante Möglichkeit, sondern als für seine persönlichen Bedürfnisse geeignet vorzustellen.

Seite zwei: Beratung umfasst umfangreiche Befragung des Kunden

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