Mifid II: Provisionen – eine schier unendliche Geschichte

Es stellt sich zum Beispiel die Frage, ob bei dieser Alternative der Berater dem Kunden kontaktieren muss, wenn die Kurse nachlassen, wann er ihn anzurufen hat und ihn warnen muss. Das sollte genau geregelt werden, damit ansonsten vorprogrammierte Auseinandersetzungen vermieden werden können. Die letzte Alternative ist die Gewährung von Zugang zu einer breiten Palette an Finanzinstrumenten, die den Kundenbedürfnissen entsprechen, darunter eine angemessene Zahl von Instrumenten dritter Produktanbieter ohne enge Verbindung zur Wertpapierfirma, wenn dieses Angebot mit einer Bereitstellung von weiteren Informationsinstrumenten kombiniert wird. Diese Informationsinstrumente müssen für den Kunden einen Mehrwert aufweisen.

In Betracht kommen zum Beispiel objektive Informationsinstrumente, die dem Kunden bei seiner Anlageentscheidung helfen und ihm die Möglichkeit geben, sein Portfolio zu beobachten, zu modellieren oder anzupassen oder zum Beispiel eine Kombination mit der Übermittlung periodischer Berichte über die Wertentwicklung sowie der Kosten und Gebühren der investierten Finanzinstrumente. Diese Lösung scheint mir die am einfachsten darstellbare zu sein, weil es solche internetbasierten Informationstools bereits gibt.

Steuerliche Fragestellungen beachten

Sie müssten lediglich für den Privatkundenzugang freigeschaltet werden. Wenn man sich für eine der Lösungen entschieden hat, muss noch ein wenig Schweiß der Edlen für steuerliche Fragestellungen verwendet werden. Die Wahl einer der Alternativen sollte nicht dazu führen, in die Umsatzsteuerpflicht für die Provisionen zu rutschen. Nach den Umsatzsteuergesetzten ist lediglich die Vermittlung von Umsätzen in Wertpapieren umsatzsteuerbefreit.

Die Berater und Vermittler sollten in den entsprechenden Kooperations- und Vertriebsverträgen mit Banken und Produktgebern keine anderweitigen kundenbezogenen Pflichten versprechen, die zu einer Umsatzsteuerpflicht führen können. Die Beispiele der EU-Kommission sind nicht abschließend. Wer aber nach Inkrafttreten von Mifid II noch Provisionen vereinbaren will, tut gut daran, sich eine Qualitätsverbesserung gegenüber dem Kunden zu überlegen, die sich an den Beispielen der EU-Kommission orientiert.

Autor Dr. Christian Waigel ist Rechtsanwalt und Gesellschafter in der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte in München.

Foto: Shutterstock/Florian Sonntag

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