Honorarvereinbarungen: Die drei häufigsten Gestaltungsfehler

Die Verwendung von Honorarvereinbarungen kann für Makler bei der Vermittlung von Nettotarifen gewichtige Vorteile bieten. Bei der Ausgestaltung sollten jedoch einige Aspekte beachtet werden, damit der Vermittler seinen Honoraranspruch durchsetzen kann. Gastbeitrag von Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

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„Viele Honorarvereinbarungen sehen vor, dass der Versicherungsnehmer das Honorar auch im Falle eines Widerrufes zu entrichten hat. Dies ist unzulässig.“

In Zeiten sinkender Courtagesätze und Diskussionen im Rahmen der IDD über den Fortbestand der aktuellen Vergütungsmodelle befassen sich viele Versicherungsmakler mit der Frage, der Verwendung von Honorarvereinbarungen – gerade im Bereich der Vermittlung von Nettotarifen.

Aus Sicht des Versicherungsmaklers sprechen durchaus gewichtige Vorteile für die Verwendung von Honorarvereinbarungen – die höhere Unabhängigkeit vom Versicherer und auch der Ausschluss einer Stornohaftungszeit.

Bei der Gestaltung der Honorarvereinbarung gilt es jedoch, bestimmte Voraussetzungen zu beachten. Andernfalls droht die Unwirksamkeit der Klausel und der Versicherungsmakler kann seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen.

Dies gilt es unbedingt zu vermeiden. Bei der Prüfung von Vereinbarungen muss immer wieder festgestellt werden, dass anwaltlich nicht beratende Versicherungsmakler oftmals dieselben Fehler in der Gestaltung ihrer Honorarvereinbarungen begehen. Klassische Fehler sind dabei:

Fehler 1: Vereinbarung der Höhe des Honorars

Bereits die Definition der Höhe des Honorars ist in vielen Honorarvereinbarungen problematisch. Oftmals versuchen Versicherungsmakler die Höhe des Honorars allgemeinverbindlich und pauschal in ihren Honorarvereinbarungen zu regeln. In diesem Zusammenhang wird dann oftmals der Berechnungsweg vertraglich beschrieben.

Solche Klauseln sind jedoch meist schwer verständlich und es besteht die Gefahr, dass solche Klauseln intransparent und daher unwirksam sind. Nach Paragraf 305c BGB gehen Zweifel bei der Auslegung der Honorarvereinbarung dabei auch grundsätzlich zu Lasten des Versicherungsmaklers.

Im Rahmen der Honorarvereinbarung sollte daher die Höhe des Honorars im Einzelfall durch Benennung eines Eurobetrages festgelegt werden.

 

Seite zwei: Honorar nur, wenn der Vertrag wirksam zustande gekommen ist

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