Mietrecht: Fallstricke umgehen

Und gegenüber Mietern, die in Unkenntnis der Unwirksamkeit eigene Aufwändungen hatten, wird bei rechtzeitiger Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs in unverjährter Zeit sogar die Rückzahlung solcher Aufwändungen geschuldet.

Auch etwaige Unklarheiten in mietvertraglichen Regelungen gehen regelmäßig zu Lasten des Vermieters. Entstehen Belastungen aus Nebenkosten erst nach Mietvertragsabschluss, bedarf deren Umlage einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung.

Durch eine „Mehrbelastungsklausel“, die Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbaren, dürfen neu entstehende Nebenkosten umgelegt werden, vorausgesetzt sie sind vom Grundsatz her umlagefähig. Bei einer Fremdenverkehrsabgabe handelt es sich beispielsweise nicht um Betriebskosten im Sinn der Betriebskostenverordnung, sondern um einen öffentlichen Beitrag in Gestalt einer Dauerabgabe.

Mietrecht: Unklarheiten treffen Vermieter

Sollen im Mietvertrag die Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden, können diese entweder im Vertrag selbst namentlich benannt werden oder es kann auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) Bezug genommen werden.

Sie zählt Art und Umfang der Betriebskosten auf und sollte im Fall der Bezugnahme dem Mietvertrag unbedingt als Anlage beigefügt werden. Die „sonstigen Betriebskosten“ im Sinn des Paragrafen 2 Nummer 17 BetrKV (früher: Nr. 17 der Anlage 3 zu Paragraf 27 der II.BV), die von Anfang an oder gegebenenfalls später vom Mieter zu bezahlen sein sollen, müssen jedoch im Vertrag selbst ausdrücklich benannt werden.

Bei Abrechnungen drohen sich ohnehin immer wieder Fehler einzuschleichen, die dann eine Abrechnung angreifbar machen. Die Umlage von Betriebskosten und die Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen ist heute der Regelfall. In manchen Regionen, vor allem West-Berlin, gibt es aber in Bestandsverträgen noch immer die Bruttomiete oder die Vereinbarungen von Betriebskostenpauschalen.

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments