Hausratversicherung: Wichtiger Basisschutz

Die Zahl der Einbrüche ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Grund genug, sich Gedanken zu machen, welche Policen rund um das Zuhause notwendig sind. Die Hausratversicherung gilt dabei als Basisabsicherung.

Die Hausratversicherung wird neben der privaten Haftpflichtpolice als wichtige Basisabsicherung bezeichnet, die jeder Bundesbürger haben sollte.
Die Hausratversicherung wird neben der privaten Haftpflichtpolice als wichtige Basisabsicherung bezeichnet, die jeder Bundesbürger haben sollte.

Nach Angaben des GDV wurden in 2015 deutschlandweit insgesamt 160.000 Wohnungseinbrüche gemeldet.

In den vergangenen fünf Jahren habe die Zahl der Fälle um mehr als ein Drittel zugelegt. Die Summe der Schadenszahlungen für Einbrüche habe sich im Jahr 2015 auf 530 Millionen Euro summiert, ein Zuwachs um 9,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Wichtige Basisabsicherung

Grund genug, sich Gedanken zu machen, welche Policen rund um das Zuhause notwendig sind. Schäden durch Beschädigung oder Diebstahl beweglicher Einrichtungsgegenstände werden durch die Hausratversicherung abgedeckt.

Sie wird neben der privaten Haftpflichtversicherung als wichtige Basisabsicherung bezeichnet, die jeder Bundesbürger haben sollte.

„Zur Absicherung des Hausrats stellt man sich am besten vor, man würde ein Haus auf den Kopf stellen und alles was dann herausfiele, gehört zum Hausrat. Wenn wir den Gedanken weiterspinnen, fallen all die Werte heraus, die auch beispielsweise bei einem Brand verloren gehen würden“, erläutert Carsten Alisch, Produktmanager für Sachversicherungen bei Swiss Life Select.

„Beim Abschluss einer Hausratversicherung ist die Festlegung einer ausreichenden Versicherungssumme am wichtigsten“, unterstreicht Timo Suchert, Gruppenleiter Produktmanagement SHU (Sach-, Haftpflicht und Unfall Privat und Sach Firmen) bei der VHV.

Nur wenn die Versicherungssumme dem tatsächlichen Versicherungswert entspreche, bekomme man – insbesondere bei einem Totalschaden – den kompletten Hausrat ersetzt.

Seite zwei: Höchstgrenze im Schadenfall

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