Innenprovision: Wann ein Vermittler zur Aufklärung verpflichtet ist

Mit Urteil vom 23. Juni 2016 hat der BGH (III ZR 308/15) entschieden, dass die Pflicht eines Anlagevermittlers und auch Anlageberaters besteht, über den Erhalt einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent aufzuklären. Gastbeitrag von Dr. Markus Brender

RA Dr Markus Brender
„Die Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem selbständig zwischen dem Anlageberater beziehungsweise -vermittler und dem Anleger bestehenden Vertragsverhältnis.“

Im konkreten Fall hatte der klagende Käufer auf Empfehlung des für eine beklagte Vertriebsgesellschaft tätigen Vertriebsmitarbeiters eine Eigentumswohnung in Höhe von damals 97.020 Deutsche Mark vollständig kreditfinanziert. Nachdem die Mieteinnahmen nicht die prognostizierte Höhe erreichten, geriet der Kläger mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand, so dass die finanzierende Bank den Kredit gekündigt hat. Die Zwangsversteigerung der Wohnung erbrachte lediglich einen Erlös von 7.000 Euro.

Der Kläger nahm die Gesellschaft, welche die Anlage vermittelt hat, auf Schadensersatz in Anspruch. Er begründete dies damit, dass der für die Beklagte tätige Vertriebsmitarbeiter seine Aufklärungspflichten verletzt habe, insbesondere über eine Provision in Höhe von 20 Prozent für die Vermittlung der streitgegenständlichen Wohnung nicht aufgeklärt habe.

Rechtsprechung gilt unabhängig von der Art der Kapitalanlage

Die Provision wurde als Innenprovision bezahlt, das heißt war also im Anlagebetrag versteckt. Beim Bundesgerichtshof hatte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg. Das Gericht führt in den Urteilsgründen aus:

Nach ständiger Rechtsprechung habe ein nicht bankgebundener Anlagevermittler oder Anlageberater den Erwerber einer vermittelten Anlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 Prozent des von dem Anleger aufzubringenden Kapitals überschreitet. Diese Rechtsprechung gilt unabhängig davon welche Kapitalanlage vermittelt wird. Sie gilt auch für die Vermittlung von Kapitalanlagen in Form einer Eigentumswohnung.

Auch bei einer Eigentumswohnung lasse eine Vertriebsprovision von über 15 Prozent auf eine geringe Werthaltigkeit schließen, weshalb die Gewährung einer derartigen Provision einen für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstand darstellt, über den aufgeklärt werden muss.

Seite zwei: Aufklärungspflicht des Anlageberaters

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