Innenprovision: Wann ein Vermittler zur Aufklärung verpflichtet ist

Die Pflichten eines Anlagevermittlers oder -beraters aus dem Vertragsverhältnis mit dem Anleger würden sich grundsätzlich von den Pflichten eines Verkäufers gegenüber dem Käufer unterscheiden. Anlagevermittler und Anlageberater sind nicht Vertragspartner des Kaufvertrages. Die ihnen obliegenden Aufklärungspflichten ergeben sich daher nicht als Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag oder einem zusätzlich zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag.

Die Aufklärungspflichten ergeben sich vielmehr aus dem selbständig zwischen dem Anlageberater beziehungsweise -vermittler und dem Anleger bestehenden Vertragsverhältnis, woraus diese dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände schulden, die für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Daher ist der Anlageberater und -vermittler zur Aufklärung verpflichtet, nicht aber ein Verkäufer, soweit dieser wie im Regelfall nicht auf der Grundlage eines Prospektes vertreibt.

Aufklärungspflicht des Anlageberaters

Für das Bestehen der Aufklärungspflicht des Anlageberaters oder -vermittlers kommt es nicht darauf an, ob die Anlage mittels eines Prospektes vertrieben wird. Der Anlageberater beziehungsweise -vermittler kann sich zur Erfüllung seiner Informationspflichten eines Prospektes bedienen, muss dies aber nicht.

Der nicht bankgebundene Anlageberater und Vermittler ist daher verpflichtet, über den Erhalt einer Innenprovision von mehr als 15 Prozent beim Vertrieb einer Kapitalanlage – auch einer Eigentumswohnung – aufzuklären. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.

Rechtsanwalt Dr. Markus Brender ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Steuerrecht bei der Kanzlei Brender & Hülsmeier in Frankfurt am Main.

Foto: Brender & Hülsmeier

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