Immobilienkauf: Notartermin platzt – kein Schadensersatz

Mit der Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Erstattung der Kosten von rund 9.000 Euro, die ihm infolge der Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages entstanden sind. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Die Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgte der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Das Urteil: Kein Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Der Kläger erhält daher keinen Schadensersatz.

Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potentiellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er – bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft – dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen.

Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheide deshalb aus. Der (potentielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat.

Erstattung nur für sichere Vertragsschlüsse

Der Bundesgerichtshof setzt konsequent die dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innewohnende Privatautonomie um. Solange ein Vertrag nicht geschlossen ist besteht nur beschränktes Vertrauen hierauf – darf man also auf nichts vertrauen.

Jede Partei darf daher von dem bloß in Aussicht genommenen Vertrag Abstand zu nehmen. Aufwendungen, die in Erwartung eines Vertragsabschlusses gemacht werden, erfolgen daher grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Nur wenn der Vertragsschluss nach Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt.

Seite drei: Kein Schutz bei geplatztem Notartermin

1 2 3Startseite
Weitere Artikel
Abonnieren
Benachrichtige mich bei
1 Kommentar
Inline Feedbacks
View all comments