Mietrecht: Was Sie zur Heizperiode wissen sollten

Wenn das Wetter wieder kälter wird, ist eine gut geheizte Wohnung wundervoll. Allerdings kann es ungemütlich werden, wenn Vermieter die Zentralheizung nicht rechtzeitig anstellen, es im Altbau durch Türen und Fenster zieht – oder die Heizung ganz den Geist aufgibt.

Unterschreitet der Vermieter die Richtwerte deutlich und dauerhaft, kann das ein Grund sein, die Miete zu mindern.

Die Experten der ARAG infomieren über Pflichten des Vermieters während der Heizperiode:

Innere Kälte

Klirrende Kälte am Morgen: Draußen weht ein eisiger Ostwind, das Thermometer zeigt fünf Grad. Und in der eigenen Wohnung ist es auch nicht viel kuscheliger. Fröstelnd dreht man die Heizung auf – und nichts tut sich!

In so einem Fall ist die Sache klar: Wenn die Heizung komplett ihren Dienst versagt, muss der Vermieter handeln und zwar sofort. Wenn draußen Minustemperaturen herrschen und der Vermieter nicht aufzutreiben ist, darf man sogar zur Selbsthilfe greifen und auf Kosten des Vermieters einen Handwerker bestellen.

Einschränkend weisen die ARAG Experten allerdings darauf hin, dass dies nur geschehen darf, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist und die Mängelbeseitigung nicht warten kann. Außerdem darf der Heizungsausfall nicht durch eigenes Verschulden entstanden sein.

Seite zwei: Obligatorische Mindestwerte

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